Aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage:

Praxis-Beispiel

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.06.2004 nicht mit Ablauf des … aufgelöst ist.

Streitgegenstand ist die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung.

Daneben kann eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erhoben werden, die darauf gerichtet ist, allgemein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Streitgegenstand ist hier nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung, sondern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses innerhalb des im Klageantrag bezeichneten Zeitraumes. Überprüft werden hier somit sämtliche Beendigungsgründe. Aus § 7 KSchG ist das Feststellungsinteresse zu entnehmen. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hier, dass mit rechtskräftiger Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig feststeht. Der Arbeitgeber kann sich später nicht mehr auf eine frühere, wiederholte Kündigung bzw. einen Beendigungsgrund durch den Präklusionseinwand berufen. Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist allerdings unzulässig. Es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, mit denen er weitere angebliche Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einbezieht, oder dass er zumindest glaubhaft macht, aus welchem Grund der die Kündigungsschutzklage erweiternde Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderlich ist

Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer umfassenden Rechtsschutz erhalten kann durch eine innerhalb der Drei-Wochenfrist erhobene Kündigungsschutzklage, in welcher der Antrag nach § 4 KSchG mit dem allgemeinen Feststellungsantrag verbunden wird.

In der Praxis ist diese Vorgehensweise häufig erschwert, weil Rechtsschutzversicherungen keinen Kostenschutz für den allgemeinen Feststellungsantrag übernehmen.

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