Kurzbeschreibung

Muster für eine Kündigungsschutzklage gegen eine während der Elternzeit oder 8 Wochen zuvor entgegen dem Verbot nach § 18 BEEG ausgesprochene Arbeitgeberkündigung.

Vorbemerkung

In der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis bis zum 3. Geburtstag des Kindes frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht gekündigt werden, § 18 Abs. 1 BEEG.

Der Kündigungsschutz beginnt also mit der Beantragung der Elternzeit, jedoch frühestens 8 Wochen vor deren Beginn. In Fällen, in denen Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wird, beginnt der Kündigungsschutz auch ab Beantragung, aber frühestens jedoch 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Wenn das Kind noch nicht geboren ist, beginnt der Kündigungsschutz 8 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin. Es ist gleichgültig, wann das Kind tatsächlich geboren wird (BAG v. 12.5.2011, Az. 2 AZR 384/10).

Hierbei handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Entgegen dieses gesetzlichen Verbots ausgesprochene Kündigungen sind nichtig, § 134 BGB.

Nur in besonderen Fällen darf ausnahmsweise eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG.

Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, § 19 BEEG.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. mit Ihrem Kind,
  2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen (u.a. Kind des Ehegatten bzw. Lebenspartners),
  3. das sie in Vollzeit- oder Adoptionspflege gemäß § 33 SGB VIII genommen haben oder
  4. in besonderen Härtefällen

in einem Haushalt leben, und es selbst betreuen und erziehen, § 15 Abs. 1 BEEG.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes, § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG.

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder beiden gemeinsam genommen werden, § 15 Abs. 3 BEEG.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Nach Ende der Elternzeit kann ein Arbeitnehmer wieder unter den üblichen Voraussetzungen gekündigt werden.

Gegen eine dennoch ausgesprochene Kündigung kann binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Kündigungsschutzklage gegen Kündigung während Elternzeit

An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

Klage

des/der Herrn/Frau …

- Kläger/-in -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... -

gegen

die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

- Beklagte -

wegen Verstoß gegen gesetzliches Kündigungsverbot

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom ..., zugegangen am ..., nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

I.

Der/die Kläger/-in ist am ... geboren, ledig und hat .. minderjährige Kinder.

Der/die Kläger/-in ist seit dem ... fortlaufend bei der Beklagten als ... beschäftigt. Sein/ihr monatliches Gehalt beläuft sich auf ... EUR brutto.

Beweis: 1. Arbeitsvertrag vom ... - Anlage K 1
  2. Gehaltsabrechnung des/der Kläger/-in vom ... - Anlage K 2

Der/die Kläger/-in beantragte am ... schriftlich gegenüber der Beklagten Elternzeit und nimmt diese seit dem ... in Anspruch. Die Elternzeit endet erst am ....

Mit Schreiben vom ... erklärte die Beklagte die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum .... Das Kündigungsschreiben erhielt der/die Kläger/-in am ....

Beweis: Kündigungsschreiben der Beklagten vom ... - Anlage K 3

Zum Zeitpunkt dieser Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

II.

Die streitgegenständliche Kündigung ist nichtig.

Sie verstößt gegen das absolute Kündigungsverbot nach § 18 Abs. 1 BEEG. Hiernach sind Kündigungen ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht zulässig.

Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat der Klägerin während der Elternzeit die Kündigung erklärt.

Eine Genehmigung der Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG hat die Beklagte nicht eingeholt.

(elektronisch signiert)

....

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

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