Kurzbeschreibung
Arbeitsgerichtsprozess: Klage gegen eine Kündigung, die unter das KSchG fällt. Mit zusätzlichen Anträgen/Hilfsanträgen, u.a. Weiterbeschäftigungsantrag und Zeugniserteilung.
Klagefrist
Macht der Arbeitnehmer geltend, dass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist und ist das KSchG anwendbar, muss er die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben.
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die ordentliche und die Änderungskündigung, aber auch für die außerordentliche Kündigung, wenn das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht wird.
Hält der Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist nicht ein, gilt die Kündigung als rechtswirksam, § 7 KSchG.
Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allgemeinen Vorschriften, die auch für den ordentlichen Zivilprozess gelten, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB.
Wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung an einem Mittwoch zugeht, beginnt die Klagefrist am Donnerstag zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen an einem Mittwoch, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wenn der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzliche Feiertag fällt, endet die Klagefrist erst am darauf folgenden Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO.
Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim Arbeitsgericht eingeht, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 167 ZPO.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Allgemeine Erfordernisse
Die Kündigungsschutzklage ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzureichen.
Die Klageschrift hat zu enthalten
- Namen und Anschrift des Klägers,
- Namen und Anschrift des beklagten Arbeitgebers,
- die angegriffene Kündigung und
- das Begehren, gegen die Kündigung vorgehen zu wollen.
Neben den Klageanträgen ist die Klage zu begründen.
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.06.2004 nicht mit Ablauf des … aufgelöst ist.
Streitgegenstand ist die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung.
Daneben kann eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erhoben werden, die darauf gerichtet ist, allgemein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Streitgegenstand ist hier nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung, sondern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses innerhalb des im Klageantrag bezeichneten Zeitraumes. Überprüft werden hier somit sämtliche Beendigungsgründe. Aus § 7 KSchG ist das Feststellungsinteresse zu entnehmen. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hier, dass mit rechtskräftiger Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig feststeht. Der Arbeitgeber kann sich später nicht mehr auf eine frühere, wiederholte Kündigung bzw. einen Beendigungsgrund durch den Präklusionseinwand berufen. Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist allerdings unzulässig. Es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, mit denen er weitere angebliche Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einbezieht, oder dass er zumindest glaubhaft macht, aus welchem Grund der die Kündigungsschutzklage erweiternde Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderlich ist
Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer umfassenden Rechtsschutz erhalten kann durch eine innerhalb der Drei-Wochenfrist erhobene Kündigungsschutzklage, in welcher der Antrag nach § 4 KSchG mit dem allgemeinen Feststellungsantrag verbunden wird.
In der Praxis ist diese Vorgehensweise häufig erschwert, weil Rechtsschutzversicherungen keinen Kostenschutz für den allgemeinen Feststellungsantrag übernehmen.
Auflösungsantrag
Ist die Kündigungsschutzklage begründet, weil die Kündigung unwirksam ist, kann das Arbeitsgericht gleichwohl das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung unter den Voraussetzungen des § 9 KSchG durch ein Gestaltungsurteil auflösen.
Erforderlich ist hierfür, dass die Kündigung zumindest auch sozialwidrig i. S. von § 1 Abs. 2, 3 KSchG ist und der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG stellt. Darüber hinaus muss ein Auflösungsgrund vorliegen.
Auflösungsgründe für den Arbeitnehmer bestehen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unbestimmte Zeit nicht zuzumuten ist. Die Anforderungen sind hier weniger streng als bei § 626 Abs. 1 BGB. Dort kommt es darauf an, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit i. S. ...