§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen
(1) 1Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn
1. |
bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
a) |
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder |
b) |
die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, |
nachgewiesen oder |
2. |
bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten |
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. 2Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. 2Abweichend von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können. 3Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines lebenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen worden ist, dass
1. |
Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder |
2. |
Stoffe, die nach Maßgabe einer aufgrund des § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird, |
angewendet worden sind.
(4) 1Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. 2Abweichend von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. 3Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
1. |
eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Rückstände ausgeschlossen ist oder |
2. |
der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist. |
(5) 1Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten. 2Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(6) 1Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und deren unschädli...