rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 02.10.2017; Aktenzeichen 22a C 89/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.10.2017, Az. 22 a C 89/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 3) und 4) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der aus 3 Einfamilienhäusern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft B. … in … H.. Sie streiten in der Berufung noch über einen auf der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 zu TOP 14 gefassten Negativbeschluss, durch den die Errichtung einer Müllstandsfläche abgelehnt wurde (Anlage K 1 = Bl. 7 d.A.). Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung vom 05.11.1993 (Anlage K 2 = Bl. 20 ff.). Darin heißt es in § 1 Ziff. 3 a.E.:
„Die grün gekennzeichnete Grundstücksfläche dient allen Eigentümern als gemeinsame Zufahrt und Zuwegung sowie Müllstandsfläche und verbleibt im uneingeschränkten Gemeinschaftseigentum.”
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO.)
Das Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 zu TOP 14 gefassten (Negativ-)Beschluss mit Urteil vom 02.10.2017 für ungültig erklärt und durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt, wonach die in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 05.11.1993 unter dem dortigen Abschnitt I § 1.3 Abs. 3 sowie im Aufteilungsplan vorgesehene Müllstandsfläche durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten hergestellt wird und die Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden, so dass jedes Sondereigentum mit einem Drittel belastet wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ermessen der Wohnungseigentümer sei hier auf null reduziert. Es entspreche allein ordnungsgemäßer Verwaltung, die in der Teilungserklärung getroffene Vereinbarung umzusetzen. Hierauf bestehe ein Rechtsanspruch. Für ihre Behauptung, die Wohnungseigentümer hätten sich auf eine andere Handhabung als in der Teilungserklärung vorgesehen verständigt, fehle ein Beweisangebot der Beklagten zu 3) und 4). Dies wäre jedoch erforderlich gewesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 3) und 4) mit einem am 06.11.2017 über E-Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2018 mit einem an diesem Tag über E-Fax eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten zu 3) und 4) tragen vor, das Amtsgericht sei ihrer Behauptung, es habe eine von den Regelungen der Teilungserklärung abweichende Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern gegeben, nicht hinreichend nachgegangen. Insbesondere wäre eine Anhörung gemäß § 141 ZPO in Betracht gekommen. Schließlich sei es 20 Jahre lang so gehandhabt worden, dass ein Standplatz für Mülltonnen bei den jeweiligen einzelnen Einfamilienhäusern errichtet worden sei. Sofern sich aufgrund einer Anhörung der Parteien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu 3) und 4) ergeben hätte, wäre auch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht gekommen.
Sie beantragen,
das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.10.2017 abzuändern und die gegen die Beschlussfassung zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 gerichtete Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung und tragen vor, das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 3) und 4) beweisfällig geblieben seien.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass ein den Vorgaben der Teilungserklärung entsprechender Zustand (erstmalig) hergestellt wird. Gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab für den planmäßigen Zustand sind die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, der Aufteilungsplan und die Baupläne (Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 101; zu einem an einer bestimmten Stelle vorgesehenen Müllplatz vgl. auch LG Berlin, ZWE 2014, 40, zitiert nach juris). Danach ist gemäß § 1 Ziff. 3 der Teilungserklärung eine bestimmte grün gekennzeichnete Grundstücksfläche...