1.

Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a[1] und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.

 

2.

Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet:

Flugzeuge

 

über 20 000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse A,

 

von 14 000 bis 20 000 Kilogramm B,

 

von 5 700 bis 14 000 Kilogramm C,

 

einmotorig bis 2 000 Kilogramm E,

 

einmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm F,

 

mehrmotorig bis 2 000 Kilogramm G,

 

mehrmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm I,
Drehflügler H,
Luftschiffe L,
Motorsegler K,
Luftsportgeräte,

 

 

motorgetrieben M,

 

nichtmotorgetrieben N,

 

, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a[2] U[3]
bemannte Ballone O.
 

3.

(1) 1Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5 700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).

(2) 1Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).

(3) 1Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes und – soweit vorhanden – an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).

 

4.

(1) 1Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.

(2) 1Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern freibleiben.

(3) 1Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen:

am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit

vorhanden) 30 Zentimeter,

an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von

Luftschiffen und bemannten Ballonen 50 Zentimeter.

Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.

 

5.

Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 4.

 

6.

Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.

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