§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist

 

1.

auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,

 

2.

auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,

 

3.

auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

 

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

 

1.

bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,

 

2.

bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.

Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.

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