Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maßgaben:
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Soweit dieses Gesetz auf § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Zweite Berechnungsverordnung verweist, sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden, die im Saarland für die betroffenen Wohnungen vor dem 1. Januar 1977 maßgebend waren. |
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