Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.01.1984; Aktenzeichen 16 O 202/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Januar 1984 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,56 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1982.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 2 Abs. 3 des Versorgungsvertrages vom 18. Juli 1973 bei Besoldungsveränderungen durch einmalige Zahlungen (zuletzt geregelt in Abschnitt II des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1982, BGBl I Seite 1836) prozentual in demselben Umfang zu ändern, wie die einmalige Zahlung das Vergleichsgehalt eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Dienstbezeichnung „Regierungsrat” nach der für diesen maßgebenden Besoldungsgruppe in der Endstufe mit Ortszuschlag prozentual ändert.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 17/20 zu tragen, der Beklagte 3/20.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7/10 auferlegt, dem Beklagten zu 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war als Geschäftsführer für den Beklagten tätig. Die Absprachen über Versorgungsbezüge wurden am 18. Juli 1973 im schriftlichen Versorgungsvertrag geregelt (Bl. 18 ff GA). In § 2 Abs. 3 dieses Vertrages heißt es:
Nach Eintritt des Versorgungsfalles erhöht oder vermindert sich das Ruhegehalt gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Bezüge eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Dienstbezeichnung „Regierungsrat” nach der für diesen maßgebenden Besoldungsgruppe in der Endstufe mit Ortszuschlag.
Seit dem 1. Januar 1976 erhält der Kläger Versorgungsbezüge aus dem Vertrag. Sie wurden in den folgenden Jahren bei Erhöhungen der Dienstbezüge von Beamten angepaßt. Hierbei kam es – erstmals 1977 – zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Berücksichtigung und Anrechnung von einmaligen Zahlungen, die in den Besoldungsgesetzen in festen Beträgen angegeben werden und die die Empfänger von Dienstbezügen für kurze Zeitabschnitte unterschiedslos in gleicher Höhe erhalten (ohne Rücksicht auf die Höhe der laufenden Dienstbezüge; zuletzt geregelt in Abschnitt II des Bundesbesoldungs- und Versor gungsanpassungsgesetzes 1982). Im Jahr 1977 (beim ersten Streit der Parteien) handelte es sich um einen Einmalbetrag von 100 DM. Der Kläger vertrat den Standpunkt, derartige Zahlungen seien bei der Anpassung seiner Versorgungsbezüge prozentual zu berücksichtigen, und zwar in dem Umfang, in dem die einmaligen Zahlungen das Vergleichsgehalt des Regierungsrates prozentual veränderten.
Der Beklagte widersprach zunächst dem Begehren und der Vertragsauslegung des Klägers zu § 2 Abs. 3 des Versorgungsvertrages mit Schreiben vom 19. September 1977 (Bl. 112 GA). Nachdem der Kläger im Schreiben vom 1. Oktober 1977 erneut seinen Standpunkt dargelegt hatte (Bl. 114 GA), antwortete der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 1977 wie folgt (Bl. 115 GA):
Ihr Schreiben vom 01.10.1977 habe ich zum Anlaß genommen, noch einmal nachprüfen zu lassen, um welchen Prozentsatz Ihr Ruhegehalt ab dem 01.02.1977 zu erhöhen ist.
Nach Ihrem Versorgungsvertrag erhöht oder vermindert sich das Ruhegehalt im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Bezüge eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Dienstbezeichnung „Regierungsrat” nach der für diese maßgebenden Besoldungsgruppe in der Endstufe mit Ortszuschlag. Das Wort „Bezüge”, auf das Sie heute abstellen, wurde seinerzeit Ihrem Wunsch gemäß nur deshalb anstelle des „Grundgehaltes” gesetzt, um, wiederum Ihrem Wunsch gemäß, auch noch den Ortszuschlag in die Berechnung der prozentualen Steigerung miteinbeziehen zu können. Einmalzahlungen, die ja auch damals schon möglich und bekannt waren, hätten ausdrücklich genannt werden müssen, wenn sie ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Das Interesse beider Seiten eines Versorgungsvertrages zielt darauf, eine Anpassungsklausel möglichst praktikabel und eindeutig zu gestalten. Es erscheint darüber hinaus unrichtig, eine Einmalzahlung in eine prozentuale Erhöhung der Bezüge umzurechnen, da aus der Natur der Einmalzahlung mit deren Erbringung eine „Erhöhung” wieder wegfällt.
Ich möchte Sie dennoch bitten, noch näher darzutun, wie Sie sich die Berücksichtigung der Einmalzahlung von DM 100 vorstellen. Aufgrund der aufgetretenen Schwierigkeiten hielte ich es für angebracht, sich zur Ausführung der Klausel aus Ihrem Versorgungsvertrag auf einbestimmtes Berechnungsmodell zu einigen, wobei man von dem Modell ausgehen könnte, das im Schreiben des Verbandes vom 19.09.1977 gebraucht wurde. …
Im Antwortschreiben vom 26. November 1977 wiederholte der Kläger seinen Rechtsstandpunkt und rechnete vor, daß die Einmalzahlung von 100 DM beim Vergleichsgehalt des Regierungsrates bei Vert...