Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 05.05.2022; Aktenzeichen 327 O 16/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2022, Az. 327 O 16/21, abgeändert:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,- EUR, Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
das folgende Zeichen für die von der deutschen Marke Nr. ... in Klasse 33 beanspruchten Waren, nämlich "Weine; Spirituosen und Liköre; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier", zu benutzen, insbesondere solche Waren anzubieten, zu bewerben, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen von einem Dritten vornehmen zu lassen:
((Abbildungen))
2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer deutschen Marke Nr. ... für die von dieser Marke in Klasse 33 beanspruchten Waren, nämlich "Weine; Spirituosen und Liköre; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier", durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.948,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2020 zu zahlen.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruches nach Ziffer I.1 des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,- EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen des Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Ziffer I.3 des Urteils und wegen des Kostenausspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie aus einer Unionsmarke, in zweiter Linie aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und in dritter Linie aus Urheberrecht auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung einer Marke der Beklagten sowie Abmahnkostenersatz in Anspruch.
Die Beklagte begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Löschung der Klage-Unionsmarke für sämtliche von dieser Marke beanspruchten Waren der Nizza-Klasse 33.
Die Klägerin ist ein kanadisches Unternehmen, das einen Wodka namens "C. H. Vodka" herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke Nr. ... (Klagemarke):
((Abbildungen))
Die Klagemarke wurde am 09.08.2016 angemeldet und am 20.01.2017 eingetragen und beansprucht Schutz in den Klassen 32 und 33 wie folgt:
"Klasse(n) 32: Bier und alkoholfreies Bier; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; In Flaschen abgefüllte Wasser; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Präparate zur Herstellung aller vorstehend genannten Waren.
Klasse(n) 33: Wodka; Branntweine; Fertige alkoholhaltige Cocktails; Weine; Wacholderbranntwein; Rum; Sake; Tequila; Wermutweine; Whisky; Aperitifs auf der Grundlage eines destillierten alkoholischen Likörs; Anislikör; Branntwein; Anisschnaps; Sherrys; Kirschwasser."
Eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte, die Fa. sk... Rum Ltd., erhob gegen die Klagemarke einen Nichtigerklärungsantrag gem. Art. 59 Abs. 1 UMV, gestützt auf die absoluten Schutzhindernisse aus Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV (fehlende Unterscheidungskraft) und Art. 7 Abs. 1 lit. e iii) UMV (Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht). Diesen Antrag wies das EUIPO mit rechtskräftig gewordener Entscheidung vom 22.10.2019 zurück (Anlage K 13).
Die Klägerin ist ferner Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... (Klagegeschmacksmuster), das - mit einer Priorität vom 02.10.2007 - am 07.02.2008 eingetragen wurde und Schutz beansprucht für die Erzeugnisklasse "Flaschen" (Anlage K 14). Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist mit folgenden Abbildungen eingetragen:
((Abbildungen))
Das Klagegeschmacksmuster überstand ebenfalls ein durch einen Dritten angestrengtes Nichtigkeitsverfahren (Entscheidung des HABM vom 16.03.2012, Anlage K 15).
Die Klägerin vertreibt ihren "C. H. Vodka" ganz überwiegend in einer Flasche aus transparentem Kristallglas, die von ihrer Form her dem Zeichen entspricht, für das die Klagemarke Schutz beansprucht.
Die Beklagte ist Herstellerin und Vertreiberin für Flaschen und Spezialbehälter aus Glas unter anderem an Lebensmittel-, Spirituosen-, Wein-, Kosmetik-, Arzneimittel-, Chemie-, Pharma- und Industrieunternehmen. Sie ist Inhaberin der ...