Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Fahrpersonalgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenüber der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz, dem Gewerbeaufsichtsamt Unterlagen zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden, kann der Verpflichtete sich nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz berufen.

 

Normenkette

Fahrpersonalgesetz § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Münster (Urteil vom 11.04.1983)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 eine Geldbuße von 1.000,– DM verhängt.

Nach den Feststellungen ist der Betroffene u.a. geschäftsführender Gesellschafter der Firma … die u.a. eine Spedition betreibt. Mit Schreiben vom 6.10.1982 forderte das Gewerbeaufsichtsamt den Betroffenen auf, die für den Zeitraum vom 1.8. bis 28.8.1982 angefallenen näher beschriebenen Unterlagen über den Einsatz der Firmenfahrzeuge wie die Originalschaublätter, die Lohnabrechnungen der Fahrer und Beifahrer usw. bis zum 31.10.1982 einzureichen. Auf Gegenvorstellungen des Betroffenen verlängerte das Gewerbeaufsichtsamt die Frist bis zum 22.11.1982. Der Betroffene hat die verlangten Unterlagen bisher nicht eingereicht.

Die mit näherer Begründung auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet.

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil es für eine Firma von der Größenordnung der Firma des Betroffenen einfach nicht machbar sei, diese Unterlagen bzw. Angaben ohne unzumutbaren Zeit- und Geldaufwand fristgerecht einzureichen, trifft nicht zu.

Nach den getroffenen Feststellungen sind in der Spedition etwa 20 Kraftfahrer beschäftigt. Bei den angeforderten Unterlagen und Daten handelt es sich um solche, von denen von vornherein feststeht, daß sie für eventuelle Kontrollen nach dem Fahrpersonalgesetz oder anderer Sozialvorschriften kraft Gesetzes gesammelt und geordnet bereitgestellt werden müssen. Von einer zusätzlichen, erst durch die Aufforderung des Gewerbeaufsichtsamtes ausgelösten unzumutbaren Belastung kann danach keine Rede sein. Auch gegen den zeitlichen Umfang der beabsichtigten Überprüfung ist nichts einzuwenden. Immerhin bestand aufgrund der im Urteil dargelegten früheren Beanstandungen begründeter Anlaß für eine Überprüfung eines längeren zusammenhängenden Zeitraums. Der Betroffene hatte auch ausreichend Zeit, die Unterlagen einzusenden. Von der Aufforderung durch das Gewerbeaufsichtsamt Anfang Oktober 1982 bis zur tatrichterlichen Entscheidung sind 6 Monate vergangen, ohne daß der Betroffene tätig geworden ist. Hinderungsgründe für einen so langen Zeitraum sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Richtig ist, daß das angefochtene Urteil keine Ausführungen im Zusammenhang mit einem Auskunftsverweigerungsrecht des Betroffenen nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz enthält, obwohl es naheliegt, daß der Betroffene sich darauf nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch in der Haupt Verhandlung berufen hat. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht.

§ 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz bestimmt:

Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

  1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
  2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden.

Nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Das OVG Koblenz in NJW 1982, 1414 hat zwar die Meinung vertreten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz beziehe sich nicht nur auf die Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz sondern auch auf die Aushändigungs- und Einsendungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz.

Dem kann nicht gefolgt werden, so daß es auf eine Auseinandersetzung mit der im übrigen vom OVG für notwendig gehaltenen einschränkenden Auslegung des § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz nicht ankommt.

Der Senat hat sich im Beschluß vom 24.7.1979 – 5 Ss OWi 2668/78 OLG Hamm – veröffentlicht in VRS 38,74 – u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob der nach § 31 a Abs. 3 BinnSchVG Verpflichtete die Einsicht und die Vorlage von Geschäftsunterlagen unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 31 a Abs. 2 Nr. 2 BinnSchVG verweigern kann. Er hat ausgeführt:

„Diese Einsi...

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