Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Zahlungsansprüchen eines Schuldners gegen einen Drittschuldner
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 829 ZPO werden nur angebliche Ansprüche eines Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet. Einem Pfändungsantrag ist daher schon dann stattzugeben, wenn ein zu pfändender Anspruch nach dem Vorbringen eines Gläubigers dem Schuldner zustehen kann.
Normenkette
ZPO § 829
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 29.12.1982; Aktenzeichen 11 T 707/82) |
AG Bottrop (Aktenzeichen 18 M 2689/82) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.601,– bis 3.700,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus 10 verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über insgesamt 3.598,37 DM zuzüglich 59,62 DM bisheriger Vollstreckungskosten. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse resultieren aus Verfahren, in denen die Rechtsanwälte … in … die Schuldnerin vertreten haben und weisen überwiegend die „Rechtsanwälte …” als Gläubiger aus. Am 08. 10. 1982 haben die Gläubiger beim Amtsgericht Bottrop beantragt, wegen der vorgenannten titulierten Kostenansprüche die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin „auf Erstattung von Kosten von Rechtsstreitigkeiten jedweder Art, die die Drittschuldnerin aufgrund von Rechtsschutzversicherungsverträgen an die Schuldnerin zu zahlen hat”, zu pfänden und ihnen zur Einziehung zu überweisen.
Durch Beschluß vom 08. 11. 1982, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da der Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Schuldbefreiung gerichtet und daher weder abtretbar noch pfändbar sei.
Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 12. 11. 1982 zugestellt worden ist, haben die Gläubiger am 16. 11. 1982 sofortige Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, der Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sei pfändbar.
Das Amtsgericht Bottrop – Richter – hat der sofortigen Erinnerung am 08. 12. 1982 nicht abgeholfen, da der Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu unbestimmt sei.
Durch Beschluß vom 29. 12. 1982 hat das Landgericht Essen den angefochtenen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von seinen darin und in der Nichtabhilfeverfügung vom 08. 12. 1982 geäußerten Bedenken gegen den Erlaß des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Abstand zu nehmen. In den Gründen des Beschlusses, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt, die Bedenken des Amtsgerichts gegen den Erlaß des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien nicht gerechtfertigt. Gepfändet werde immer nur eine angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Der Schuldnerin könne hier durchaus ein Zahlungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehen, nämlich wenn und soweit sie die Kosten, von denen sie Befreiung verlangen könne, bereits selbst gezahlt habe. Außerdem sei denkbar, das der Versicherungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin abweichend von den allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen geregelt sei und einen Zahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin vorsehe. Da die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin nach den Vertragsparteien, dem Schuldgrund und dem Inhalt auch hinreichend bestimmt sei, seien die Bedenken des Amtsgerichts gegen den Erlaß des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unbegründet.
Gegen diesen Beschluß, der ihr nicht förmlich zugestellt worden ist, richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin von 31. 03. 1983. Die Schuldnerin, die am 06. 10. 1982 nach Zurückweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden ist, macht geltend, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht hinreichend bestimmt. Die Gläubiger hätten die Nummer der entsprechenden Versicherungsverträge angeben müssen. Außerdem lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vor, da es an der Identität der Gläubiger mit den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen genannten Gläubigern fehle. Überdies unterlägen ihre angeblichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin auch nicht der Pfändung; da es sich nicht um Zahlungsansprüche, sondern um Freistellungsansprüche handele.
Die Gläubiger haben ihren Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgenommen, soweit die Identität mit den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen angegebenen Gläubigern fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
Die gem. § 793 ZP...