Orientierungssatz

1. Das Dienstverhältnis des Gesellschafter – Geschäftsführers einer GmbH kann nach der Konkurseröffnung nur durch Kündigung gemäß KO § 22 beendet werden. Bei einem nichtbeherrschenden Gesellschafter – Geschäftsführer ist die Kündigungsfrist nach BGB § 622 zu bestimmen.

2. Der Kündigungsschutz des SchwbG steht Geschäftsführern nicht zu.

3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß BGB § 626 kann nicht damit begründet werden, daß der Arbeitsplatz des Geschäftsführers ersatzlos weggefallen ist oder daß der Konkurs massearm sein wird.

4. Die fristlose Kündigung ist möglicherweise dann zulässig, wenn der Geschäftsführer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses in eine Interessenkollision zum Konkursverwalter geraten würde (Anschluß BGH, 1979-06-25, II ZR 219/78, BGHZ 75, 209 und BGH, 1984-03-26, II ZR 120/83, BGHZ 91, 217).

 

Fundstellen

Haufe-Index 646101

ZIP 1987, 121

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