Verfahrensgang
AG Münster (Urteil vom 23.05.1979; Aktenzeichen 42 F 16/77) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin und die Beschwerden der … und der … wird das am 23. Mai 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als darin über die elterliche Sorge für … über das Umgangsrecht betreffend … und … des Umgangsrecht betreffend über Unterhaltsansprüche und über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist.
Insoweit wird das Urteil wie folgt neugefaßt:
I. Die elterliche Sorge für … geboren am 19. Juli 1973, wird der Antragsgegnerin übertragen.
II. Dem Antragsteller wird gestattet, den Sohn … geboren am 19. Juli 1973, an jedem 2. Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich zu nehmen, außerdem am 2. Weihnachtstag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
III. Der Antragsgegnerin wird gestattet, mit der Tochter … geboren am 05. Juni 1965, an jedem 1. Mittwoch im Monat von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr zusammen zu sein, jedoch mit Ausnahme der Schulferien.
IV. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab 12. November 1980 folgenden Unterhalt zu zahlen:
für die Antragsgegnerin monatlich |
957,63 DM |
für … monatlich |
313,14 DM |
insgesamt monatlich |
1.270,77 DM. |
Die weitergehende Unterhaltsklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen, ihre weitergehende Berufung zurückgewiesen.
V. Der Antragsteller … geboren am 14. Juni 1942, hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 84,75 DM, bezogen auf den 31. Mai 1976, zugunsten der Antragsgegnerin … geb. …, geboren am 03. November 1938, an die …, den Betrag von 16.601,89 DM, bezogen auf das Jahr 1979, zu zahlen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Teilvergleichs vom 12. November 1980 tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Gerichtskosten werden jedoch im zweiten Rechtszug insoweit nicht erhoben, als sie auf den Versorgungsausgleich entfallen.
Das Urteil ist wegen des Unterhalts vorläufig vollstreckbar.
Gegen die Entscheidung betreffend den Versorgungsausgleich wird die weitere Beschwerde zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, der Antragsteller am 14. Juni 1942, die Antragsgegnerin am 03. November 1938 geboren, haben am 05. Januar 1965 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder …, geboren am 05. Juni 1965, und … geboren am 19. Juli 1973, hervorgegangen sind.
Durch das angefochtene Urteil vom 23. Mai 1979, aus das im einzelnen verwiesen wird, hat das Amtsgericht (42 F 16/77 AG Münster) auf den am 05. Juni 1076 zugestellten Scheidungsantrag (4 R 111/76 LG Münster) die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 12. November 1980 rechtskräftig.
Das Amtsgericht hat zugleich über die Folgesachen wie folgt entschieden: Die elterliche Sorge für … und … hat es dem Antragsteller übertragen. Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin betreffend … hat es geregelt, das Umgangsrecht betreffend … hat es ausgeschlossen. Den Versorgungsausgleich hat es dahin durchgeführt, daß es vom Konto des Antragstellers bei der … 81,65 DM, bezogen auf den 31. Mai 1976, auf das Konto der Antragsgegnerin bei der … übertragen hat. Die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Im Wege des Zugewinnausgleichs hat es der Antragsgegnerin 742,30 DM zuerkannt; im übrigen hat es die Zugewinnklage abgewiesen. Die Rechtsverhältnisse am Hausrat der Parteien hat es geregelt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Beschwerden der … und der … die beantragen, den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen, und die Berufung der Antragsgegnerin, die – nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels – beantragt, ihr die elterliche Sorge für … zu übertragen, ihren Umgang mit … angemessen zu regeln und den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Scheidungsrechtskraft monatlich 1.350,– DM Ehegattenunterhalt und 367,50 DM Unterhalt für … zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, soweit sie die elterliche Sorge für … Unterhalt begehrt. Hilfsweise beantragt er, seinen Umgang mit … zu regeln.
Über Zugewinn und Hausrat haben die Parteien vor dem Senat einen Vergleich geschlossen, auf den verwiesen wird.
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Tochter … der Parteien zu ihrem Umgang mit der Antragsgegnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 12. November 1980 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der von den Parteien nicht angefochtene Scheidungsausspruch des Amtsgerichts durch den Verzicht der Parteien auf Anschlußrechtsmittel und die Rechte aus § 629 c ZPO rechtskräftig geworden ist und die Parteien die Folgesachen Zugewinn und Hausrat durch den vor dem Senat geschlossenen (Teil-)Vergleich erledigt haben, ist noch über die Folgesachen elterliche Sorge (I.), Umgangsrecht (II. und III.), Unterhalt (IV.) und Versorgungsausgleich (V.) zu befinden, ferner über verfahr...