Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 08.06.1983; Aktenzeichen 5 O 23/82) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten wird das am 8. Juni 1983 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1982 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Schadensereignis vom 29. August 1981 auf dem Schützenplatz des Schützenvereins xxx in xxx unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers in Höhe von 1/4 und vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungsträger zu ersetzen.
3. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall (Klageanträge zu Nr. 2. und 3.) ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abwenden, die auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbark erbracht werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 16.454 DM, die des Beklagten 49.362 DM.
Tatbestand
Der jetzt fast 28jährige Kläger begehrt von dem 29jährigen Beklagten Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Folgen einer Auseinandersetzung auf dem Schützenfest des Schützenvereins "xxx" in xxx am 29.08.1981, in deren Verlauf der Kläger am linken Auge eine Glassplitterverletzung erlitt und - neben einer deutlich sichtbar gebliebenen Narbe in der Augenpartie - das linke Auge entfernt und durch ein künstliches Auge ersetzt werden musste:
Am Abend des 29.08.1981 hielten sich beide Parteien, die sich bis dahin nicht kannten, auf dem Schützenfest des Schützenvereins "xxx" auf. Der Beklagte war gemeinsam mit Bekannten auf den Festplatz gegangen. Gegen etwa 22.00 Uhr stand er mit anderen zusammen bei seinen Eltern, dem Zeugen xxx und dessen Verlobter, der Zeugin xxx, im Festzelt an der Theke, unterhielt sich und trank Bier. Der Kläger seinerseits war schon früher auf den Platz gekommen. Er hatte schon zehn, vielleicht auch etwas mehr Bier getrunken, als er mit dem Zeugen xxx um 22.00 Uhr auf die Gruppe um den Beklagten stieß. Schon bald kam es zwischen dem Kläger und der Gruppe um den Beklagten zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, über deren Ursache und Gang im Einzelnen die Parteien streiten.
Unter der beiderseitigen Androhung, jetzt "Verstärkung" zu holen, trennten sich zunächst der Kläger und die Gruppe um den Beklagten wieder. Entgegen der Ankündigung setzte sich der Beklagte dann aber mit seinen Eltern an einen der Tische, während der Zeuge xxx das Zelt verließ. Schon bald darauf geriet jedoch der Kläger - auch er entgegen der ursprünglichen Ankündigung, ohne "Verstärkung" geholt zu haben - mit dem gehbehinderten Vater des Beklagten aus Gründen, die unter den Parteien umstritten sind, in Streit, als dieser gerade an der Theke Bier holen wollte. Außer Streit ist unter den Parteien allerdings, dass der Kläger, als es zwischen ihnen zu einer zunächst wieder verbalen Auseinandersetzung kam, dem Vater des Beklagten einen Schlag ins Gesicht versetzte. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte - hinzugekommen - dem Kläger daraufhin ins Gesicht schlug und dass der Kläger an diesem Abend mit einem (Bier-)glas derart am linken Auge verletzt wurde, dass das Auge in der Universitäts-Augenklinik in xxx als Folge der Glassplitterverletzung entfernt und ein künstliches Auge eingesetzt werden musste. Streitig ist, ob im Verlauf der Auseinandersetzung der Beklagte den Schlag in das Gesicht des Klägers mit einem Bierglas in der Hand geführt und hierdurch die Glassplitterverletzung des Auges herbeigeführt hat, oder ob der Kläger auf andere Weise sich die Glassplitterverletzung zugezogen hat.
Der Kläger wurde in die Augenklinik der Universität xxx gebracht. Dort wurde das linke Auge, in welches ein Glassplitter eingedrungen war, entfernt. Ab 13. Oktober 1981 konnte der Kläger wieder arbeiten.
In dem gegen den Beklagten durchgeführten Strafverfahren 12 Je 848/81 StA Dortmund wurde dieser am 17.03.1982 vom Amtsgericht Hamm wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; seine dagegen eingelegte Berufung hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem das Landgericht die Beweisaufnahme durchgeführt hatte. Das Amtsgericht ist in den Feststellungen davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger mit einem Bierglas in das Gesicht geschlagen ha...