Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 08.07.1987; Aktenzeichen 7 O 11/87) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 1987 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Beklagten können die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 50.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses … in … Sie haben das Grundstück mit dem darauf zu errichtenden (und inzwischen errichteten) Reihenhaus von der Beklagten zu 1) durch notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1981 – Urkundenrolle Nr. 344/981 des Notars … – erworben (Anlage zur Berufungsbegründung vom 11. November 1987). In § 2 des Vertrages ist Bezug auf die beigefügte Baubeschreibung und Bauzeichnung genommen; die Baubeschreibung ist mit „Einfamilien-Wohnhäuser in Sonderbauform- Ketten= Doppelhäuser- mit versetzten Pultdächern” überschrieben.
Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des benachbarten Hausgrundstücks …
Die von der Beklagten zu 1) geplanten und errichteten (insgesamt sechs) Wohnhäuser sind treppenförmig über Eck aneinandergebaut. Haus Nr. 69 (der Kläger) und Nr. 71 (der Beklagten zu 2) stoßen aneinander. Die südliche, im rechten Winkel zu Haus Nr. 69 stehende Hauswand und Dachfläche des Hauses Nr. 71 (Haus der Beklagten zu 2) wurden ohne Fenster geplant und errichtet, in dem zuvor beschriebenen Winkel liegt die Terasse des Hauses Nr. 69 (der Kläger). Nach der Planung waren Terrasse und die zur Terrasse liegenden Fenster des Hauses Nr. 69 von den Wand- und Dachflächen des Nachbarhauses Nr. 71 aus nicht einzusehen, der Blick von Terrasse zu Terrasse blieb möglich.
An die Gärten der Häuser der Kläger und der Beklagten zu 2) schließen sich rückwärtig (südlich) ein Fußweg und danach weitere noch unbebaute Grundstücke an. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Bauzeichnung (Anlage zur Berufungsbegründung) und auf das Prokokoll des Ortstermins vom 24. Juni 1988 (Bl. 141, 142 GA) verwiesen. Die Grundstücke der Kläger und der Beklagten zu 2) sind höher als die noch unbebauten Grundstücke gelegen.
In den den Käufern (und damit auch den Klägern) zur Zeit des Vertragschlusses zugänglich gemachten Ansichtsplänen waren auch die Nachbarhäuser (Nr. 63 bis 67 und 73) eingezeichnet. Aus diesen Plänen war ersichtlich, daß in den jeweils den Terrassen- und Balkonbereich des Nachbarhauses zugewandten Wand- und Dachflächen keine Fenster oder sonstige Öffnungen vorgesehen waren. Die Beklagte zu 1) hat die Häuser entsprechend diesen Plänen errichtet.
Am 1. September 1982 haben die Kläger ihr Haus bezogen.
Die Beklagte zu 1) fand zunächst keinen Käufer für das Haus Nr. 71. Im Jahre 1986 beabsichtigte deshalb die Beklagte zu 1) auf Wunsch der Beklagten zu 2) – nachdem sie die Genehmigung für die Errichtung einer zunächst geplanten Dachgaube beantragt, aber nicht erhalten hatte – ein Dachfenster in der dem Haus und der Terrasse der Kläger zugewandten Dachfläche einzubauen. Dagegen protestierten die Kläger mit Schreiben ihrer Anwälte vom 3. Juli 1986 (Bl. 18 GA) unter Beifügung eines an den Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld gerichteten Schreibens vom selben Tage (Bl. 16, 17 GA).
In der Folgezeit baute die Beklagte zu 1) in das der Terrasse der Kläger zugewendete und zu dieser schräg abfallende Dach das geplante Dachfenster ein (3 Fotos Bl. 6 GA). Der Abstand der untere Kante des Fensters zur Grenze beträgt 2,14 m, die Neigung des Dachfensters – von der Senkrechten abgewinkelt – 55°.
Nach Einbau des Dachfensters veräußerte die Beklagte zu 1) das Grundstück Nr. 71 an die Beklagte zu 2), die es seither vermietet hat. In dem von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es u.a. in § 5 (Bl. 53 GA):
„Mit diesem Tage (Tag der Übergabe) gehen alle Rechte und Pflichten sowie Lasten und Nutzungen auf die Käuferin (Beklagte zu 2) über. Eventuelle Ansprüche der Grundstücknachbarn Eickhoff (Kläger) auf bauliche Veränderungen sind bei einer rechtskräftigen Entscheidung auf Kosten der Verkäuferin (Beklagte zu 1) vorzunehmen.”
Die Klageschrift vom 7. Januar 1987 ist der Beklagten zu 1) am 15. Januar 1987 zugestellt worden (Bl. 1, 9 GA).
Am 29. Januar 1987 wurde die Beklagte zu 2) als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 71 eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1987 haben die Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und hilfsweise Schadensersatz von der Beklagten zu 1) verlangt.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, von dem eingebauten Dachfenster aus sei ein ungehinderter Einblick auf den Balkon und auf die Terrasse ihres Hauses möglich, man könne v...