Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 26.01.1988; Aktenzeichen 2 O 371/87) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 1988 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger, Eigentümer einer Eigentumswohnanlage, machen, vertreten durch die Verwalterin, gegen die Beklagten Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an ihrem Haus geltend.
Im Jahre 1981 ließen die Beklagten durch verschiedene Bauhandwerker in … ein 10-Familienhaus errichten und veräußerten 9 Wohnungen in der Zeit vom 17.12.1980 bis zum 08.10.1982 durch von dem Notar … in … beurkundete, in wesentlichen Punkten gleichlautende Verträge an die Kläger zu 1) bis 4) und 6) bis 10). Die später von der Klägerin zu 5) erworbene Wohnung wurde zunächst nicht veräußert, sondern vermietet. Am 27.08.1985 erwarb die Klägerin zu 5) diese Wohnung durch einen von der Notarin … in … beurkundeten Vertrag unter Ausschluß jeder Gewährleistung.
In allen anderen notariellen Verträgen heißt es u. a. zur Gewährleistung in § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 der Verträge gleichlautend u. a.:
„Die Haftung der Erschienenen zu 1) über bauliche Leistungen richtet sich nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B). Der Text des hier einschlägigen § 13 ist dieser Urkunde beigefügt. Die Bestimmungen dieser Vorschrift, insbesondere über Verjährung und Verjährungsunterbrechung und die Art der Gewährleistung wurden mit den Beteiligten eingehend erörtert.” …
Die ersten Wohnungseigentümer zogen am 01.10.1981 in die von ihnen erworbenen Wohnungen ein.
Als sich im Jahre 1982 Undichtigkeiten am Dach des Hauses zeigten, holte der damalige Hausverwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer ein Gutachten des Sachverständigen … ein, auf das verwiesen wird (Bl. 23–25 d.A.).
Unter dem 14.08.1986 beantragten die Kläger die Einleitung eines Beweissicherungsverfahren wegen einer ganzen Anzahl auch kleinerer Mängel am Dach, am Schornsteinkopf, an Balkonen, im Keller, an der Verklinkerung sowie am hauseigenen Parkplatz und Gehweg. Der Sachverständige … stellte mehrere Mängel fest und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten überschlägig auf 10.000,– DM. Wegen der Einzelheiten wird auf sein Beweissicherungsgutachten vom 10.04.1987 (Bl. 30–45 der Akten 2 H 16/86 AG Paderborn) verwiesen.
Nach vergeblicher Aufforderung vom 07.07.1987 an die Beklagten, bis zum 17.07.1987 verbindlich mitzuteilen, daß die Mängel abgestellt würden, haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben zahlreiche Mängel u. a. an der Unterspannbahn des Daches sowie Feuchtigkeitsschäden in den Jalousienkästen der Wohnungen 9 und 10 behauptet, sowie, die erforderlichen Kosten zur Beseitigung der Mängel betrügen mindestens 10.000,– DM.
Die Kläger haben beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger z.Hd. des jeweiligen Verwalters 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1987 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen, den Klägern, als Gesamtgläubigern z.Hd. des jeweiligen Verwalters alle weiteren Kosten zu erstatten, die bei der Ausführung der Reparaturen gemäß dem Beweissicherungsgutachten … vom 10.04.1987 über den angenommenen. Betrag von 10.000,– DM hinaus entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben einen Teil der Mängel bestritten, zu anderen Mängeln behauptet, diese seien erst nach Abnahme verursacht worden, und bei anderen Mängeln geltend gemacht, sie beträfen nicht das Gemeinschafts-, sondern das Sondereigentum einzelner Kläger. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und dabei die Ansicht vertreten, die Verjährung richte sich nach § 13 VOB/B, der in den Verträgen mit den Klägern zu 1) bis 4) und 6) bis 10) wirksam in Bezug genommen worden sei.
Nach Vernehmung des Zeugen … und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. … hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu 5) mit Rücksicht auf den mit ihr vereinbarten Gewährleistungsausschluß abgewiesen und der Klage der Kläger zu 1) bis 4) und 6) bis 10) weitestgehend stattgegeben. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 88–97 d.A.), hat es dazu ausgeführt, aufgrund des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen Vogdt stehe fest, daß das 10-Familienhaus seit der Abnahme die in dem Gutachten unter a) bis i) und m) aufgeführten Mängel aufweise und daß deren Beseitigung mindestens 10.000,– DM koste. Die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche der Kläger seien nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 638 BGB. Die Inbezugnahme des § 13 VOB/B in den vorbezeichneten Verträgen sei unwirksam, da die Gewährleistungsregelung der VOB/B in einem Bauträgervertrag nicht formularmäßig isoliert vereinbart werden könne, zumindest nicht soweit damit die Gewährleistungsfrist des § 638 BGB verkürzt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und ...