Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 30.05.1984; Aktenzeichen 3 O 170/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30. Mai 1984 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Reihenhaus der Kläger, …, so herzustellen, daß folgende Schalldämmaße erreicht werden:

Trittschallschutzmaß der Treppe mindestens 17 dB,

sonstiges Trittschallschutzmaß im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß mindestens 25 dB,

Luftschallschutzmaß im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß mindestens 67 dB,

Trittschallschutzmaß im Dachgeschoß mindestens 10 dB,

Luftschallschutzmaß im Dachgeschoß mindestens 57 dB.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Kläger um 9.000,– DM und die Beklagten um 35.000,– DM.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe – auch durch Bürgschaft der Volksbank … – leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,– DM – auch durch Bürgschaft der Volksbank … – abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.10.1981 von den Beklagten ein Grundstück in … (Bl. 46 ff. GA). In einem als „Baubetreuung- und Bau-Werkvertrag” bezeichneten Vertrag vom selben Tag verpflichteten sich die Beklagten, auf dem gekauften Grundstück für die Kläger ein Reihenhaus zu errichten (Bl. 39 ff. GA). In diesem Vertrag ist auf eine Baubeschreibung mit Ergänzung (Bl. 53 ff., 44 GA) und die Baupläne nebst Grundrissen (Bl. 45, 58 ff. GA) Bezug genommen.

Nach den genehmigten Bauplänen war die Trennwand zum Nachbarhaus zweischalig (2 × 17,5 cm) mit einer 2 cm breiten Fuge oberhalb der Kellersohle auszuführen. In dieser Trennfuge sind Mörtelbrücken vorhanden. In welchem Umfang Betonverbindungen im Bereich der Geschoßdecken bestehen, ist streitig. Nach ihrem Einzug fühlten sich die Kläger durch die aus dem Nachbarhaus übertragenen Geräusche gestört. Sie ließen durch den Ingenieur … Schallmessungen vornehmen, deren Ergebnisse sich aus der gutachtlichen Stellungnahme mit Prüfungsbericht vom 28.03.1983 ergeben (Bl. 5 ff. GA). Die Parteien korrespondierten mit Schreiben vom 07., 15. und 16.12.1983, 06. und 16.02.1984 (Bl. 27 f., 110 f., 29, 112, 30 GA). Sie wurden dabei nicht einig, welche Maßnahmen zu ergreifen seien.

Die Kläger haben behauptet, daß die Schallübertragung auch durch einen nicht ordnungsgemäßen Anschluß der Haustrennwand an die Dachkonstruktion verursacht werde. Da die Beklagten verpflichtet gewesen seien, das Haus mit einem zu Wohnzwecken ausbaufähigen Dachgeschoß herzustellen – diese Pflicht entnehmen die Kläger daraus, daß in der Grundrißzeichnung (Bl. 45 GA) ein Vorschlag für einen möglichen Dachausbau eingezeichnet ist und daß gemäß der Ergänzung zur Baubeschreibung zwei Dachflächenfenster eingesetzt worden sind und die Wände dort anders als vorgesehen gemauert worden sind (Punkte 1 und 11 der Ergänzung zur Baubeschreibung Bl. 44 GA) –, seien sie auch insoweit für die unzureichende Schalldämmung verantwortlich. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, das Haus so herzustellen, daß in allen an der Trennwand zum Nachbarhaus liegenden Räumen ein bewertetes Schalldämmaß von 68 dB – dabei handelt es sich um ein Maß für die Luftschalldämmung – erreicht werde.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Trennfuge zwischen dem Reihenhaus der Kläger …, und dem benachbarten Reihenhaus … und den Anschluß der Haustrennwände an die Dachkonstruktion fachgerecht so herzustellen, daß in allen der Haustrennwand benachbarten Räumen im Haus der Kläger ein bewertetes Schalldämmaß von 68 dB erreicht wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gemeint, die Kläger könnten lediglich die Einhaltung der Mindestanforderungen des Entwurfs 1979 der DIN 4109 (im folgenden DIN 4109/79) beanspruchen. Diese Werte seien im wesentlichen eingehalten. Für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einhaltung der dort gewünschten Schalldämmwerte seien die Kläger selbst verantwortlich, weil das Dachgeschoß lediglich als ausbaufähig, nicht aber als fertig ausgebaut verkauft worden sei. Die Kläger hätten die Ausbauarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Soweit im übrigen die Mindestanforderungen der DIN 4109/79 nicht erfüllt seien (Arbeitszimmer und Treppe), hätten sie – unstreitig – eine Überprüfung durch öffnen des Mauerwerks angeboten, um alsdann entsprechende Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Beseitigung der Schallbrücken führen sollten. Hierauf seien die Kläger jedoch nicht eingegangen. Bezüglich der Treppe werde die unzureichende Sch...

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