Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 04.04.1986; Aktenzeichen 5 O 11/86) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragsgegners werden das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. April 1986 und die hierdurch bestätigte einstweilige Verfügung vom 28. Januar 1986 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Es wird dem Antragsgegner untersagt,
- zum Zwecke der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften in Verbindung mit den Kunden der Antragstellerin zu treten, die am 30. September 1985 zu ihrer Stammkundschaft gehört haben, d.h. solche Kunden, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1985 zum wiederholten Male eine Bestellung oder in diesem Zeitraum insgesamt mindestens zwei Bestellungen aufgegeben haben,
- von verbotswidrig angesprochenen Kunden Bestellungen entgegenzunehmen.
Von dem Verbot sind diejenigen Stammkunden ausgenommen,
die vor dem 30. September 1985 gleichzeitig Kunden der Firma … und … GmbH & Co. KG
gewesen sind,
die es ablehnen, noch Wein von der Antragstellerin zu beziehen.
2. Es wird dem Antragsgegner angedroht, daß er wegen jeder Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder sofort zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen ist.
3. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Antragstellerin, ein Unternehmen der …, betreibt eine Weinkellerei und den Handel mit Weinen. Der Antragsgegner war für sie vom 16. Februar 1975 bis zum 30. September 1985 tätig, zunächst als Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis und ab 1. März 1981 als Handelsvertreter.
Seit dem 1. Oktober 1985 arbeitet der Antragsgegner als Handelsvertreter für die Firma … (im folgenden: Firma G.), zu der in der letzten Zeit zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin oder anderer Unternehmen der … übergewechselt sind. Er hatte das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin am 30. September 1985 fristlos gekündigt, weil diese in den sogenannten Glykol-Skandal verwickelt war, also Weine in den Handel gebracht hatte, die Diäthylenglykol enthielten und deswegen nicht verkehrsfähig waren. Die Bemühungen der Antragstellerin, den Antragsgegner zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit für sie zu bewegen, scheiterten. Daraufhin sprach sie ihm gegenüber mit Schreiben vom 22. Januar 1986 gleichfalls eine fristlose Kündigung aus.
Nachdem der Antragsgegner seine Tätigkeit für die Firma G. begonnen hatte, nahm er in mehreren Fällen Verbindung mit Kunden der Antragstellerin auf, um sie als Kunden für das nunmehr von ihm vertretene Weinhandelsunternehmen zu gewinnen.
Die Antragstellerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren am 28. Januar 1986 den Antrag gestellt, es dem Antragsgegner durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen, zwecks Verkaufs von Wein Kunden von ihr gezielt zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, die ihm im Rahmen seiner Vertragsverhältnisse mit ihr seit dem 16. Februar 1975 bekannt geworden sind, und ihm weiter zu verbieten, Bestellungen von diesen Kunden entgegenzunehmen oder ausführen zu lassen.
Die Antragstellerin stützt ihr Begehren in erster Linie auf die im Handelsvertreter-Vertrag vom 11./19. Februar 1981 unter Ziffer 8 enthaltenen Bestimmungen, die auszugsweise lauten:
8.1. Die Kundennamen, Anschriften, Telefonnummern, Kaufgewohnheiten u.s.w. sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 90 HGB, § 17 UWG. Dies gilt nicht nur für Kundenanschriften, die dem Handelsvertreter von der Firma in Form von Kundenkarteikarten oder Interessentenkarten übergeben worden sind, sondern auch betreffend die Kunden, die der Handelsvertreter während seiner Vertragszeit im Auftrag der Firma für diese geworben hat.
8.2. Diese und alle anderen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma darf der HV weder während des Bestehens des Vertrages noch nach Beendigung des Vertrages dritten Personen mitteilen oder auf andere weise zur Kenntnis gelangen lassen.
8.4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß das Zurückbehalten von Aufzeichnungen von Kundenanschriften sittenwidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG ist und die Verwertung dieser Kundenanschriften oder anderer Geschäftsgeheimnisse der Firma der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht …
Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Antragstellerin im Jahre 1975 hatte der Antragsgegner von ihr eine vollständige Kundenkartei erhalten. Als er aus ihrem Dienst ausschied, enthielt die Kartei die Namen und Anschriften von mehr als 1000 Kunden. Sie befindet sich wieder im Besitz der Antragstellerin.
Durch Beschluß vom 28. Januar 1986 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung dem Gesuch der Antragstellerin gemäß erlassen.
Mit seinem Widerspruch hat der Antragsgegner Einwendungen zunächst gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfüg...