Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.03.1985; Aktenzeichen 4 O 444/85)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.03.1985 – 4 O 444/85 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Der Berufungskläger ist durch das Teil- und Grund-Urteil des Landgerichts beschwert, weil dieses Urteil den Klägern dem Grunde nach gegen ihn uneingeschränkt einen Schadensersatzanspruch aus dem Architektenvertrag zugesprochen hat. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ein mitwirkendes, den Klägern zuzurechnendes Verschulden des streitverkündeten Statikers Diplom Ingenieur D. K. ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Berufungskläger kann sein Begehren demgegenüber in zulässiger Weise auf eine Einschränkung des Schadensersatzanspruches durch Quotierung auf ein Drittel des geltend gemachten Schadens richten (Zöller-Vollkommer ZPO, 13. Auflage § 304 RdNr. 4).

Er hat in der mündlichen Verhandlung hierzu klargestellt, daß er außerdem die Höhe der vor dem Landgericht geltend gemachten Schadenspositionen weiterhin bestreiten will. Dementsprechend hat er den mit der Berufungsbegründung vom 18.7.1986 angekündigten Antrag richtiggestellt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat durch ein Teil- und Grundurteil entscheiden können. Es hat zutreffend nur durch Teilurteil gegen den Beklagten zu 2), den jetztigen Berufungskläger entschieden, weil das Verfahren gegen den vor dem Landgericht gleichfalls verklagten Bauunternehmer B. noch rechtshängig ist und nur zum Ruhen gebracht worden ist. Die Entscheidung durch Grundurteil gegen den Architekten war nach dem freien, nicht nachprüfbaren Ermessen des Landgerichts möglich, weil die Sache zum Grund des gegen den Architekten eingeklagten Schadensersatzanspruches entscheidungsreif ist, während es zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf. Dem Erfordernis, bereits im Grundurteil über die Frage eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens des Statikers K. mit zu entscheiden, ist das Landgericht nachgekommen.

In der Sache hat das Landgericht ein den Klägern anzulastendes mitwirkendes Verschulden des Statikers zutreffend verneint. Der Berufungskläger selbst haftet hingegen wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, wie das Landgericht richtig entschieden hat.

Der Berufungskläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Planaufgaben zur Wärmeisolierung im Namen der Kläger wirksam auf den Statiker übertragen; die Kläger müßten sich dessen unzureichende Planung in diesem Bereich im Verhältnis zum Berufungskläger, dem Architekten, als Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Eine derartige Mithaftung des Auftraggebers eines Bauvorhabens, hier eines Mehrfamilienwohnhauses, gemäß den Vorschriften der §§ 254, 278 BGB wird zwar von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und wird auch durch das Schrifttum überwiegend für die Fälle bejaht, bei denen ein Auftragnehmer den Statiker als Sonderfachmann wegen dessen spezifischer fachlicher Kenntnisse einschaltet (OLG Düsseldorf, NJW 1974, 704 = Baurecht 74, 357; OLG Oldenburg, Baurecht 1981, 399; Ingenstau-Korbion VOB/B, 10. Auflage RdNr. 66 b, 66 c; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Auflage, RdNr. 983, 984, 1390 und 1724 bis 1726; zur ähnlich gelagerten Konstruktion der Verantwortlichkeit des Bauherrn für die fristgerechte Zurverfügungstellung der Vorgewerke durch einen Sonderfachmann siehe auch OLG Köln, NJW 1986, 71; andererseits für gesamtschuldnerische Haftung noch ohne Differenzierung nach etwaigem mitwirkenden Verschulden des Auftraggebers BGH Baurecht 1971, 265, 266, 267; OLG Karlsruhe, MDR 1971, 45; MDR 1979, 49). Vorliegend trifft aber die Kläger als Auftraggeber nicht ein mitwirkendes Verschulden des Statikers – Tragwerkingeneurs – im Verhältnis zum Architekten, weil die sowohl in den Plänen und Ausführungszeichnungen des Berufungsklägers als auch des streitverkündeten Tragwerkingenieurs nur unzureichend angegebenen Details der kritischen Wärmeisolierung im Deckenbereich vorrangig im Aufgabenbereich des Berufungsklägers selbst fehlerfrei zu erstellen gewesen wären. Wärmedämmungsmaßnahmen gehören allenfalls insoweit zu den Aufgaben des Tragwerkingenieurs, als sie dessen konstruktive und rechnerische Aufgabe beeinflussen können, die darin besteht, im Rahmen der Architektenpläne die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärken aller tragenden Teile so festzulegen, daß das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist. Diese Festlegung geschieht in Arbeitsplänen sowie in dem rechnerischen Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlage bezüglich sämtlicher Einzelteile – so Werner/Pastor a.a.O. RdNr. 1725 –. Mit dem dort genannten Zitat aus der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Baurecht 1973, 64 wird zugleich klar, daß der Statiker im Rahmen der vorgegebenen Architektenpläne zu handeln hat. Diese Pläne haben aber grundsätzlich die Wärmeiso...

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