Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.06.1984; Aktenzeichen 24 O 554/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 1984 verkündete Urteil der 24, Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 554/83 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch durch selbst schuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem Jahre 1927 bei der Aktiengesellschaft Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei A. (im Folgenden als SWA bezeichnet) tätig. Nach einer im Rahmen einer Neufassung seines Anstellungsvertrages im Februar 1959 getroffenen Ruhegehaltsvereinbarung sollte der im Jahre 1942 zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellte Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand 70 % seines zuletzt bezogenen Jahresgehalts als Ruhegeld erhalten; dieses sollte sich jeweils mit dem Tarifgehalt der unter die Tarifklasse IV fallenden leitenden Angestellten erhöhen.
Im Februar 1961 wurde der Kläger aus dem Vorstand abberufen. In der Folge wurde auch sein Dienstverhältnis gekündigt. Über die dem Kläger zustehenden restlichen Gehalts- und Pensionsansprüche entstand Streit. Auf Grund einer im Februar 1962 getroffenen Vereinbarung leistete die SWA an den Kläger Zahlungen in Höhe von monatlich 2.000,– DM. Wegen der darüber hinaus vom Kläger beanspruchten Beträge kam es zu einem Rechtsstreit mit der SVA, über deren Vermögen – noch vor dessen rechtskräftigem Abschluß – am 1. März 1976 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Als Träger der Insolvenzsicherung zahlte der Beklagte an den Kläger nach einer vorläufigen Mitteilung vom 24. Juni 1976 zunächst einen monatlichen Betrag von 2.000,– DM rückwirkend ab 1. März 1976. Nachdem der Kläger seine Gehalts- und Versorgungsansprüche gegen die SWA in dem vom Konkursverwalter fortgeführten Rechtsstreit durchgesetzt und darüber einen im September 1978 in Rechtskraft erwachsenen Titel erstritten hatte, stellte der Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen durch Bescheid vom 30. November 1978 endgültig fest und zwar für März und April 1976 auf jeweils 9.166,– DM und für die Folgezeit auf monatlich 9.300,– DM; das entsprach dem Dreifachen der im Jahre 1976 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renteversicherung der Arbeiter und Angestellten.
In der Folgezeit hat der Kläger in einem bis zum Bundesgerichtshof geführten Rechtsstreit – 24 O 154/81 LG Köln – 17 U 94/81 OLG Köln – weitere 900,– DM monatlich über das inzwischen für die Monate Mai bis Dezember 1977 geleistete Ruhegeld von 9.300,– DM hinaus gegen den Beklagten geltend gemacht. In seinem Urteil vom 21. März 1983 – II ZR 174/82 – hat der Bundesgerichtshof in der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die im Jahre 1976 geltende Beitragsbemessungsgrenze auch für die später fällig werdenden Rentenbeträge maßgebend, die Höchstgrenze des § 7 Abs. III BetrAVG also nach dem Stand von 1976 eingefroren sei, oder ob für den Höchstbetrag der vom Beklagten geschuldeten Versorgungsleistungen, wie der Kläger geltend gemacht hat, auf die jeweils bei Fälligkeit der Einzelleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze abzustellen sei, dahin entschieden, daß die im Zeitpunkt der – regelmäßig mit dem Sicherungsfall eintretenden – ersten Fälligkeit des Anspruchs geltende dreifache Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung insofern für die gesetzliche Leistungspflicht des Beklagten maßgebend sei, als sich nach ihr in den Fällen, in denen der vertragliche Anspruch höher sei, ein für allemal der insolvenzgeschützte Ausgangsbetrag bestimme daß jener Grundbetrag indessen in demselben Verhältnis aufzustocken sei, in welchem sich der vertragliche Pensionsanspruch als Folge einer Anpassungsklausel erhöht habe, wobei allerdings die zur Zeit der Anpassung geltende dreifache Beitragsbemessungsgrenze die Obergrenze für die von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen bilde. Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs leistete der Beklagte auf die vom Kläger insgesamt geforderten Rentenmehrbeträge eine Nachzahlung von 148.050,97 DM. Dabei ist der Beklagte vom 1. Juli 1962 als dem für den Beginn der Ruhegehaltszahlungen und vom 1. März 1976 als dem für die erste Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Stichtag ausgegangen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Ersatz des ihm durch die verspätete Rentenanpassung entstandenen Zinsschadens in Anspruch. Im ersten Rechtszug hat der Kläger Zinsen für die Zeit bis zum 30. September 1980 aus den bis dahin seit dem 1. Dezember 1978 fällig gewordenen und vom Beklagten nachgezahlten Rentenmehrbeträgen verlangt. Er hat behauptet, bei einigen Familienangehörigen verzinsliche Darlehe...