Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren – 20 F 382/81 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Hilfsanschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 2.2.1957 miteinander die Ehe geschlossen. In den Jahren 1958 oder 1959 ist der Beklagte in die Dienste der Firma W. C. in H.-H. eingetreten. Diese Firma hat am 1.3.1963 bei der I. Vereinigte Lebensversicherung a.G. für Handwerk und Handel eine Versicherung auf das Leben des am 21.3.1934 geborenen Beklagten abgeschlossen. Nach dem Vertrag ist die Versicherungssumme von 9.123,– DM beim Tode des Beklagten oder am 1.3.1992 zu zahlen. Bezugsberechtigt ist der Beklagte, im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen oder Erben in der im Vertrag näher aufgeführten Reihenfolge. In einem dem Datum nach unbekannten Nachtrag zu dem Vertrag sind Vereinbarungen zu § 40 b EStG 1975 getroffen. Ferner ist bestimmt:
Hat der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und scheidet er aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so überläßt dieser, sofern er die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes (Mitgabe der Direktversicherung) verlangt, dem Versicherten die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt der Versicherte das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.
Der Beklagte ist am 22.3.1978 aus den Diensten der Firma C., die zwischenzeitlich in der Rechtsform einer KG betrieben wird und deren persönlich haftender Gesellschafter der Zeuge H. ist, ausgeschieden.
Auf den am 29.3.1979 rechtshängig gewordenen Antrag der Klägerin ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Familiengerichts Düren vom 20.12.1979 geschieden worden.
Entsprechend einem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich hat der Beklagte außergerichtlich einen Zugewinnausgleich für die Klägerin anerkannt und auch bezahlt, ohne daß dabei jedoch ein Ausgleich wegen der vorerwähnten Lebensversicherung gewährt worden ist. Weiterhin ist zwischen den Parteien der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, ebenfalls jedoch ohne Einbeziehung der vorerwähnten Lebensversicherung.
Gestützt auf die Mitteilung der I. Versicherung, wonach der Gesamtwert der Versicherung unter der Voraussetzung der Beitragszahlung bis zu diesem Termin am 1.5.1979 5.621,82 DM einschließlich eines Überschußguthabens von 1.779,30 DM betragen hat, hat die Klägerin mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung der Hälfte des Gesamtwertes als weiteren Zugewinnausgleich beansprucht.
Das Familiengericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten seien unverfallbare arbeitsrechtliche Ansprüche gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entstanden; ihm stehe ein vermögenswertes Recht in Höhe des Rückkaufswertes zu, das gemäß § 1378 BGB als Zugewinn auszugleichen sei. Eine Berücksichtigung beim Versorgungsausgleich sei nach der Zweckbestimmung des Vertrages nicht möglich.
Dem Beklagten ist auf seinen rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag für eine Berufung gegen dieses Urteil durch den ihm am 2.11.1982 zugestellten Beschluß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Mit einen am 10.11.1982 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Beklagten ist durch Beschluß vom 14.1.1983 Wiedereinsetzung gewährt worden. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.1.1983 hat er mit einem am selben Tage eingelegten Schriftsatz die Berufung begründet.
Er ist der Auffassung, er habe aus der Lebensversicherung bisher keinen wirtschaftlich realisierbaren Wert erlangt. Deshalb könne die Klägerin auch nicht einen auf den Stichtag des 29.5.1979 bezogenen Anteil an dieser Versicherung im Wege des Zugewinnausgleichs beanspruchen. Desgleichen könne sie nicht über den Versorgungsausgleich an einem Teil der Lebensversicherung partizipieren.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise, im Wege der Anschlußberufung, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50 % der Versicherungssumme, die aus dem Versicherungsvertrag Nr. … abgeschlossen bei der I. Lebensversicherung, anfällt, zu zahlen, soweit die Versicherungsleistungen aus Ansprüchen bis zum 29.5.1979 fällig werden.
Der B...