Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 12.04.1985)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. April 1985 werden zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 2/9, die Beklagten tragen 7/9 der Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 18.303,79 DM festgesetzt. (Sachschaden 2.303,79 DM, Schmerzensgeld 13.000 DM, materieller Zukunftsschaden 1.500 DM, immaterieller Zukunftsschaden 1.500 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger befuhr am 12. Mai 1983 gegen 15.10 Uhr mit seinem Kraftrad die Bundesstraße xxx. Als er den Pkw des Beklagten zu 1) überholen wollte, lenkte der Beklagte auf die linke Fahrbahnseite, wo es zum Zusammenstoß kam.

Der Kläger hat in. I. Instanz Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt und, dazu vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) auf der Bundesstraße in seinen Pkw wenden wollte und dabei ihn, den Kläger, der bereits zum Überholen angesetzt gehabt habe, übersehen habe. Trotz seiner, des Klägers, sofortiger Reaktion habe er den Zusammenstoß nicht vermeiden können.

Er habe durch den Unfall schwerste Verletzungen erlitten, u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Kieferköpfchenfraktur links, einen Bruch des dritten Mittelhandknochens links, einen drittgradigen offenen Oberschenkelbruch rechts -mit Ausfall des nervus ischiadicus und einen Spaltbruch des Schienbeins. Er sei vom 12. Mai 1983 bis 2. Januar 1985 arbeitsunfähig gewesen. Stationäre Behandlungen hätten vom 17. Mai bis 24. Juni 1983, vom 24. Oktober bis 11. November 1983 und vom 28. November bis 6. Dezember 1984 stattgefunden. Die Notwendigkeit eines weiteren operativen Eingriffes in Zukunft komme in Betracht. Er habe einen Dauerschaden, nämlich eine Lähmung des nervus ischiadicus erlitten, die dazu führe, dass er den rechten Fuß nicht mehr heben könne.

Vor dem Unfall sei er sportlich aktiv gewesen, er habe u.a. Straßenrennen gefahren und Skilanglauf betrieben. Die sportliche Betätigung sei ihm seit dem Unfall und in Zukunft nicht mehr möglich.

Sein Sachschaden belaufe sich auf insgesamt 8.609,29 DM, wegen der schweren Verletzungen sei auch zukünftiger Schaden zu erwarten.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.609,29 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit. 20. Juli 1983 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das ab Rechtshängigkeit mit 8 % zu verzinsen ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner für materielle Zukunftsschäden aus. dem Unfallereignis vom 12. Mai 1983 haften, soweit nicht gesetzlicher Forderungsübergang eingetreten ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger für immaterielle Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 12. Mai 1983 haften.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben. zur Begründung vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) sich verkehrsordnungsgemäß verhalten habe. Er habe vorgehabt, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, habe vorschriftsmäßig den Blinker gesetzt und sowohl in den Innen- als auch den Außenspiegel gesehen, sich anschließend bis zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, sich kurz vor dem Einordnen umgewandt, um den nachfolgenden Verkehr zu beobachten und sei dann beim Abbiegen mit dem Kläger zusammengestoßen, der mit einer höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herangekommen, sei. Der Kläger habe im Übrigen den Unfall leicht vermeiden können wenn er nach rechts ausgewichen wäre.

Das Landgericht hat am 12. April 1985 folgendes Endurteil erlassen:

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 22.143,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Mal 1984 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger 4/5 seines materiellen Zukunftsschadens aus dem Unfall vom 12. 5. 1983 zu ersetzen, soweit nicht gesetzlicher Forderungsübergang eingetreten ist.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 12. Mai 1983 zu. ersetzen, wobei ein Mitverschulden des Klägers von 1/5 zu berücksichtigen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers von 28.000 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung von 1.000 DM, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 78 bis 87 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. April 1985 zugestellte Urteil (nach Bl. 88 d.A.) haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Mai 1985, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 1985 Berufung eingelegt (Bl. 93/94 d.A.) und diese. mit Schriftsatz vom 14. Juni 1985, bei Gericht eingega...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?