Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 12.11.1986)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 8 O 7829/84)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 12. November 1986 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil abgeändert.

Die Klage wird auch gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 69.010,17 DM.

Beschluß:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 69.010,17 DM festgesetzt. Dabei beträgt der Streitwert für die Feststellungsklage 10.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht, gestützt auf die §§ 640, 641 RVO, Rückgriffsansprüche geltend, nachdem sie als Trägerin der Sozialversicherung (Unfallversicherung) in Höhe des eingeklagten Zahlungsanspruches Leistungen für die bei einem Unfall am 16. Juli 1982 in F. Verletzten K. und M. P. erbracht hat.

Die drei Beklagten sind … …, die auf dem Bauernhof des Landwirts G. P. sen, eine Werkstatt gemietet hatte. Am 16. Juli 1982 luden die Beklagten zu 1) und 2) dort 18 Spanplatten im Ausmaß von 2,70 × 2,05 m und mit einem Gesamtgewicht von etwa 1.630 kg ab und stellten sie an die Außenwand der Werkstatt. 15 bis 16 Platten lehnten sie ziemlich steil, an die Wand, zwei bis drei Platten stellten sie wahrscheinlich in einem größeren Winkel davor, um ein Vorkippen zu vermeiden. Im Laufe des Tages bat der Beklagte zu 1) den Vermieter G. P., die Platten zum Schutz vor einem drohenden Regen abzudecken. Gegen 20.30 Uhr versuchten die Zeugen K. und M. P. und E. P. eine Plane über die Platten zu legen und diese zwischen Wand und Platten einzuklemmen. Dabei kippte der Stapel um. K. und M. … P. erlitten schwere Verletzungen.

Mit der Behauptung, die Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, hat die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Verletzungen in Höhe von 59.010,17 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden geltend gemacht. Die Lagerung der Platten sei leichtfertig gewesen und hätte nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen. Unverantwortlich sei es gewesen, in Kenntnis dieser gefährlichen Lagerung betriebsfremde Personen mit der Abdeckung zu beauftragen. Die Beklagten hätten außerdem ihr Gewerbe bereits längere Zeit vor der Anmeldung betrieben und nie ein ordnungsgemäßes Plattenlager geschaffen. Deshalb treffe auch den Beklagten zu 3) der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Die Beschäftigung betriebsfremder Personen sei den Beklagten untersagt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 59.010,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 51.228,69 DM seit 15.10.1984 und aus 7.781,48 DM seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch

  1. alle weiteren Aufwendungen, insbesondere aus Anlaß weiterer Sachleistungen und künftiger Rentenleistungen zu erstatten, die diese aufgrund des Arbeitsunfalles vom 16.7.1982 zu erbringen hat;
  2. den ihr über die Zinsen gem. Antrag zu Ziffer 1) hinaus entstehenden Verzugschaden in der Höhe zu ersetzen, in der ihr 4 % jährlich übersteigende Anlagezinsen für Festgeldguthaben bei der … … im Rahmen der ständigen Geschäftsverbindungen durch den Verzug entgangen sind.

Die Beklagten haben um

Abweisung der Klage gebeten

und eingewandt,

sie hätten keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Platten nur für kurze Zeit abgestellt und sie gegen Abrutschen gesichert. Es wäre ausreichend gewesen, daß Herr G. P. gegen 16.00 Uhr die Platten mit Karton abgedeckt habe. Der Versuch von Herrn K. P. und Frau M. P. eine weitere Abdeckung anzubringen und insbesondere die Art. der Durchführung dieses versuchten Abdeckens hätten sie nicht vorhersehen können. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten davon ausgehen können, daß die Familie P. in körperlicher Arbeit erfahren sei und sie beim Abdecken nicht gefährdet sei. Anderen Personen seien die Werkstatt und die Platten nicht zugänglich gewesen. Der Beklagte zu 3) habe von den abgestellten Platten nichts gewußt. Ihn treffe schon deshalb kein Verschulden.

Nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … D. (Bl. 77 ff. d.A.), mündlicher Anhörung des Sachverständigen (Bl. 93 ff. d.A.) und Vernehmung der Zeugen M. P. (Bl. 104 d.A.), K. P. (Bl. 104 d.A.) und E. P. (Bl. 105 d.A.) hat das Landgericht am 12. November 1986 der Klage zum Teil stattgegeben und – von der Entscheidung über die Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit abgesehen – entschieden:

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 59.010,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 51.228,69 DM vom 15.10.1984 bis 11.12.1984 und aus 59.010,...

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