Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 23.06.1981; Aktenzeichen 21 O 140/81) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1981 wird
wobei der Urteilsspruch in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils die folgende Fassung erhält:
Der Beklagte hat an den Kläger die anhand der Original-Buchhaltungsunterlagen der Firma … in … für den Zeitraum vom 01. August 1978 bis 30. Juni 1979 über Anschluß an einen Großcomputer angefertigten Computer-Listen herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: |
4.000,– DM. |
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Herausgabe der von ihm angefertigten Computer-Listen verurteilt.
a) Nach Darstellung des Beklagten in der Berufung hat die Gemeinschuldnerin bei ihm die strittigen unterlagen bestellt; die Berufung kommt deshalb zur Annahme eines im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (16. August 1979) noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrags i.S.v. § 17 Abs. 1 KO. Wäre das so und bestünde die Werkleistung, zu der sich der Beklagte verpflichtet hat, in der Herstellung der Computer-Listen gegen Entgelt, wäre der Beklagte allerdings nur dann zur Übereignung des hergestellten Werks verpflichtet, wenn der Kläger als Konkursverwalter nach § 17 Abs. 1 KO seinerseits sich für die Erfüllung des Werkvertrags entscheidet und die volle Vergütung zahlt. Bis dahin würde dem Beklagten die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB zustehen.
Diese Beurteilung wird dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht gerecht und steht zudem mit dem eigenen Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszug nicht in Einklang, wonach er die Computer-Listen gerade nicht im Auftrag der Gemeinschuldnerin habe anfertigen lassen.
b) Der Beklagte hat die Computer-Listen nach den §§ 675, 667 BGB herauszugeben.
Der Beklagte war in zurückliegender Zeit als Steuerberater für die Gemeinschuldnerin tätig und hat in diesem Rahmen auch deren Buchführung übernommen. Dabei muß, wie das dem Normalfall entspricht, davon aus gegangen werden, daß es Sache des Beklagten war, auf welche Weise er die Geschäftsabläufe erfaßt und die für die Bilanzerstellung erforderlichen Übersichten und Auflistungen der einzelnen Geschäftsvorgänge hergestellt hat oder hat herstellen lassen, beispielsweise im eigenen Büro oder, wie das hier geschehen ist, über einen Dritten durch Anschluß an einen Großcomputer.
Die Vertragsbeziehung der Parteien ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 BGB mit vorwiegend dienstvertraglichen Elementen anzusehen (OLG Düsseldorf NJW 77, 1201).
Nach § 675 i.V.m. § 667 BGB hat der Beklagte der Gemeinschuldnerin, bzw. dem Kläger, alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Zur Ausführung des Auftrags erhalten hat der Beklagte z.B. von der Gemeinschuldnerin die für den hier umstrittenen Zeitraum von August 1978 bis Juni 1979 angefallenen Originalbelege. Diese hat er unstreitig sämtliche der Gemeinschuldnerin wieder zurückgegeben.
Aus der Geschäftsführung erlangt sind alle Sachen und Rechte, die der Beauftragte von Dritten infolge der Geschäftsbesorgung erhalten hat. Dazu gehören auch die unterlagen (wie die über die Geschäftsbesorgung angelegten Handakten, z.B. eines Rechtsanwalts, § 50 Abs. 1 BRAO), die der Beauftragte in Wahrnehmung seiner Geschäftsbesorgungspflichten selbst hergestellt oder durch Angestellte oder Dritte hat anfertigen lassen. Deshalb sind auch die hier umstrittenen im Auftrag des Beklagten durch Anschluß an einen Großcomputer hergestellten Computer-Listen aus der Geschäftsbesorgung i.S.v. § 667 BGB erlangt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Daß der Beklagte zunächst Eigentümer dieser Listen geworden ist, spielt keine Rolle. Der Herausgabeanspruch des §§ 667 BGB umfaßt in diesem Fall auch die Verpflichtung des Beklagten zur Eigentumsübertragung (Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 667 Rn. 5).
Umstritten ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob und inwieweit zu dem aus der Geschäftsbesorgung Erlangten auch Arbeitsmittel zu rechnen sind, die der Beauftragte für sich herstellt und die ihm die Durchführung des Auftrags, bzw. der Geschäftsbesorgung ermöglichen sollen, oder die er zu eigener Information für die Zeit nach der Beendigung seiner Tätigkeit behalten möchte (z.B. Kopien eigener Schreiben und dergl.). Darum geht es hier nicht. Der Beklagte behauptet nicht, daß er die Computer-Listen für sich selbst habe anfertigen lassen. Das zeigt auch die frühere Handhabung, wonach er derartige Listen stets der Gemeinschuldnerin zurückgegeben hat, und der Umstand, daß er auch jetzt seine Aufwendungen nach § 670 BGB für die Anfertigung der Computer-Listen in die Vergütungsforderung, die er am 03. September 1979 zur Konkurstabelle angemeldet hat, eingestellt hat.
2.
Dem Beklagten steht ein Zurü...