Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 30.09.1985; Aktenzeichen 2 O 165/85-01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. September 1985 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm, 2 O 165/85-01,
geändert.
Die Klage wird
abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 19/20 und der Beklagte 1/20.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung sowie Beschwer des Klägers: 22.036,20 DM.
Tatbestand
Der Beklagte, ein Unternehmensberater, kaufte im Dezember 1984/Januar 1985 bei der Klägerin eine Olivetti-Computeranlage M 24/HDU mit Zusatzgeräten und eine elektronische Schreibmaschine Olivett Praxis 40 zum Preis von insgesamt 20.230 DM zusätzlich Mehrwertsteuer sowie Software, nämlich das Programm „…” der Firma … zum Preis von 1.756 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und ein Finanzbuchhaltungsprogramm der Firma …. Die Klägerin lieferte am 21. Dezember 1984 zunächst eine Olivetti-Computeranlage M 24 zur Probe, die nicht der bestellten Anlage entsprach, sowie das Programm „Symphony”. Die bestellte Hardware wurde an den Beklagten bis zum 17. Januar 1985 ausgeliefert, die nachträglich bestellte Aufrüstung der Anlage mit einem größeren Arbeitsspeicher erhielt der Beklagte am 5. Februar 1985, das Finanzbuchhaltungsprogramm lieferte die Klägerin am 23. Januar 1985.
Der Beklagte bemängelte gegenüber der Klägerin zunächst die schleppende Auslieferung von Hard- und Software, nachträglich die schlechte Beratung bei der Auswahl von Hard- und Software, die nicht aufeinander abgestimmt seien, ferner beanstandete er mehrmals Mängel der Anlage und der Programme und verlangte von der Klägerin eine Einarbeitung in Anlage und Software. Mit Schreiben vom 12. Februar 1985 setzte er der Klägerin eine letzte Frist bis zum 14. Februar 1985, die gelieferte „Computeranlage zusammen mit den beiden Programmen für ihn”, den Beklagten, sowie „für seine beruflichen Zwecke gebrauchsfähig zu machen”, anderenfalls er die Anlage zurückschicken werde. Mit Schreiben vom 13. Februar 1985 „bedauerte die Klägerin, daß das erworbene Programm „Symphony” offenbar im Ergebnis nicht die gewünschten Erfolge bringe”, „dies rechtfertige aber nicht die Rückgabe der Anlage”, da das Programm „aus Gefälligkeit besorgt” worden sei. Am 15. Februar 1985 ließ der Beklagte die wesentlichen Teile der gekauften Anlage im Büro der Klägerin abstellen. Er behielt die elektronische Schreibmaschine sowie das Programm „Symphony” zurück und zahlte während des Rechtsstreits, am 24. Juni 1985, hierauf 3.027,84 DM, davon 900 DM + Mehrwertsteuer für die elektronische Schreibmaschine Olivetti Praxis 40. Bei einem anderen Händler erwarb er eine andere, vergleichbare EDV-Anlage.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises der Anlage ohne Software verlangt. Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte weder zur Wandlung noch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei. Die Anlage sei so geliefert worden, wie sie letztlich vom Beklagten bestellt worden sei; sie sei auch in vollem Umfang funktionstüchtig. Unerheblich sei, daß der Beklagte offensichtlich mit dem Programm „Symphony” nicht zurechtgekommen sei. Dies allein sei Sache des Beklagten, da sie, die Klägerin, dieses Programm nur aus Gefälligkeit und „ohne Gewähr” besorgt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, 23.062,20 DM nebst 9,5% Zinsen hieraus seit 22. April 1984 an die Klägerin zu bezahlen,
und zuletzt, soweit der Beklagte am 24. Juni 1985 geleistet hat, hat sie
zum Teil die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat beantragt,
Er hat erwidert:
Die von der Klägerin gekaufte Hard- und Software paßten nicht zueinander. Auch nach Einsatz eines Zusatzprogramm laufe das Programm „Symphony” auf der Anlage nicht befriedigend. So drucke es keine Grafiken aus, dasselbe gelte für Umlaute. Auch das gelieferte Finanzbuchhaltungsprogramm sei für seine Zwecke nicht geeignet. Insgesamt könne er die Anlage wegen ihrer Mängel nicht gebrauchen, auch sei die Klägerin weder willens noch in der Lage, die Mängel zu beseitigen. Hinzu komme, daß die Klägerin ihre Beratungs-, Aufklärungs- und Einarbeitungspflichten in besonders grobem Maße verletzt habe, so daß ihm das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Er habe sich deshalb vom Vertrag loslösen dürfen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 22.036,20 DM nebst Zinsen verurteilt. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung durch das Erstgericht, ferner wegen der Beweisanordnungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 30. September 1985 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm, Bl. 127-137, Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil h...