Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten M. L. sen. in der Firma M. L. mit Sitz in …. Rechtsnachfolgevermerk
Leitsatz (redaktionell)
Für die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks ist eine vom Registergericht verlangte Versicherung der Gesellschafter erforderlich.
Normenkette
HGB § 143 Abs. 2, § 161 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 12.03.1986; Aktenzeichen 5 T 1/86) |
AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 8 HRA …) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach -HRA Nr. … sind als Kommanditisten der Firma M. L. eingetragen:
M. L. sen. mit einer Einlage von 100.000,– DM,
M. L. jun. und
K. mit einer Einlage von je 25.000,– DM.
M. L. sen. verstarb am … Er wurde aufgrund letztwilliger Verfügung beerbt von seinen Kindern, den Beteiligten zu 2) bis 4), zu je einem Drittel. Dem Willen des Erblassers folgend übertrug die Beteiligte zu 4) ihren ererbten Kommanditanteil zu gleichen Teilen auf ihre beiden Brüder, die Beteiligten zu 2) und 3).
Mit Schreiben vom 9. Januar 1986 meldeten die Beteiligten unter Beifügung einer entsprechenden notariellen Urkunde folgende Veränderung zur Eintragung im Handelsregister an:
„Der Kommanditist M. L. sen. ist durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Er wurde beerbt von seinen Kindern nach Maßgabe der vom Amtsgericht –Nachlaßgericht– Bad Kreuznach unter IV 534/77 eröffneten Erbverträge.
Die Kommanditeinlage des Erblassers von DM 100.000,– (in Worten: Deutsche Mark Einhunderttausend) ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Erben:
M. L. jun.
zu DM 50.000.– (in Worten: Deutsche Mark Fünfzigtausend),
K. L.
zu DM 50.000,– (in Worten: Deutsche Mark Fünfzigtausend),
- übergegangen.
Die Hafteinlagen von M. L. jun. und … L. betragen somit unter Berücksichtigung der bisher schon bestehenden Kommanditbeteiligung jeweils DM 75.000 (in Worten: Deutsche Mark Fünfundsiebzigtausend).”
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 1986 machte das Amtsgericht –Registergericht– Bad Kreuznach die beantragte Registereintragung davon abhängig, daß die Gesamt- und die Sonderrechtsnachfolge sowie der Eintritt und das Ausscheiden der Beteiligten zu 4) als Kommanditistin angemeldet und ferner versichert werde, daß der ausgeschiedenen Kommanditistin, der Beteiligten zu 4), für die aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen keine Abfindung gewährt oder versprochen worden sei.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung, der Rechtspflegerin und Richterin des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben, hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach mit Beschluß vom 12. März 1986 unter Billigung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, mit der sie sich gegen die ihrer Meinung nach „formalistische” Haltung der Vorinstanzen wenden: Die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten M. L. sen. ergebe sich aus dem Gesetz in Verbindung mit den vom Registergericht beizuziehenden Nachlaßakten und müsse deshalb nicht eigens zur Eintragung angemeldet werden. Stehe danach fest, daß die Beteiligte zu 4) zunächst Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 33.333,33 DM geworden sei, so könne die Sonderrechtsnachfolge der Beteiligten zu 2) und 3) nicht anders vonstatten gegangen sein, als daß die Beteiligte zu 4) ihren Kommanditanteil zu je gleichen Teilen auf die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen habe. Da all dies für das Registergericht offenkundig sei, genüge die vorgenommene Anmeldung den für die Eintragung zu stellenden Anforderungen. Die beantragte Eintragung könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die vom Registergericht weiter geforderte Versicherung abgegeben werde. Schließlich hätte der Beschwerdewert nur auf einen Bruchteil der Summe von 100.000,– DM festgesetzt werden dürfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Auch die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 FGG) ist gegeben. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
1) Zu Recht haben die Vorinstanzen beanstandet, daß die Anmeldung der Beteiligten die Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten M. L. sen. nicht zutreffend wiedergibt. Es mag noch angehen, für die Anmeldung der Gesamtrechtsnachfolge auf die –ebenfalls beim Amtsgericht Bad Kreuznach geführten– Nachlaßakten Bezug zu nehmen. Inhaltlich falsch ist die Anmeldung jedoch, soweit dort angegeben ist, die Kommanditeinlage des Erblassers in Höhe von 100.000,– DM sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Beteiligten zu 2) und 3) übergegangen. Das trifft nämlich, wie die Beteiligten auch gar nicht bestreiten, nur für jenes Drittel zu, das die Beteiligte zu 4) geerbt...