(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,
2. |
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. |
(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
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