(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

 

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

 

1.

der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und

 

2.

der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

 

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

 

1.

Familienname und Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Tag der Geburt,

 

5.

Ort der Geburt,

 

6.

Größe,

 

7.

Farbe der Augen,

 

8.

Anschrift,

 

9.

Staatsangehörigkeit,

 

10.

Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,

 

11.

Seriennummer,

 

12.

Sperrkennwort und Sperrsumme,

 

13.

letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

 

14.

ausstellende Behörde,

 

14a.

[1]die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,

 

15.

Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,

16.[2]

 

16.

Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

Ab 01.11.2024:

17.

E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,

 

17.

[3]die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,

Bis 31.08.2021:

17.

die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist,

 

18.

Ordensname, Künstlername und[4] [Ab 01.05.2025: ,]

 

19.

den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.[5] [Ab 01.05.2025: § 8 Absatz 4 Satz 2 und]

20.[6]

 

20.

lichtbildaufnehmende Stelle.

 

(4) 1Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

 

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.

 

(6)[7] 1Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Nr. 14a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[2] Nr. 16 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.06.2024.
[3] Nr. 17 geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden vom 01.09.2021 bis 31.10.2024.
[4] Anzuwenden bis 30.04.2025.
[5] Anzuwenden bis 30.04.2025.
[6] Nr. 20 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[7] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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