(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1. |
eine Person ihn unberechtigt besitzt, |
2. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen oder |
3. |
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt. |
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
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