1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. 2Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.

[1] § 69 geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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