Kurzbeschreibung

Der Pflichtteil ist Geldforderung (§§ 2303 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB), also nach § 829 ZPO zu pfänden. Drittschuldner ist der Erbe oder sind die Erben, auch wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB) die Vorschrift erlaubt es jedoch auch, den Testamentsvollstrecker als weiteren Drittschuldner zuzuziehen.

Pflichtteilspfändung - Überweisungsbeschluss nach Pfändung, wenn Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

An das AG – Vollstreckungsgericht – ...

Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses

Ich vertrete den Gläubiger ... Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den folgenden Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zahlung von weiteren Gerichtsgebühren gemäß Nr. 2111 GKG VV unterbleibt, da bereits durch Beschluss vom …, Az. …, der Anspruch gepfändet wurde. Insofern sind mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gegeben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen:

Der Drittschuldner hat den Pflichtteilsanspruch durch Vertrag vom … gegenüber dem Schuldner dem Grunde nach anerkannt.

Beweis: Kopie des Vertrags vom …

Der Schuldner hat im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Gläubiger/Gerichtsvollzieher erklärt, dass er den Pflichtteilsanspruch beim AG/LG in …, Az. …, mittels Klage gerichtlich anhängig gemacht hat.

Beweis: Kopie der Auskunftserklärung des Schuldners vom …

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Rechtsanwalt

Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) gegen ... (Schuldner)

weiterer Beteiligter: Drittschuldner ...

Nach dem Beschluss des AG in …, vom …, Az. …, wurde der Pflichtteilsanspruch des Schuldners wegen folgender Ansprüche gepfändet:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung ... EUR
... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... ... EUR
vorgerichtliche Mahnkosten ... EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten – ... EUR
... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... ... EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ... EUR
Zwischensummer ... EUR
   
abzüglich der Zahlungen vom ... über ... EUR
Zwischensummer ... EUR
   
0,3 Verfahrensgebühr für Pfändungsbeschluss vom … (Nr. 3309 RVG-VV)  
aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR ... EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV ... EUR
19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV ... EUR
Gerichtskosten für Pfändungsbeschluss vom … (Nr. 2111 GKG-KV) 15,00 EUR
Gesamtsumme ... EUR

Dem Gläubiger werden die bereits durch Beschluss des AG …, vom …, Az. …, gepfändeten Ansprüche zur Einziehung überwiesen.

Rechtspfleger

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