Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

Das Gericht hat daher materiell zu prüfen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht. Hierzu kann das Gericht Ermittlungen anstellen, § 118 ZPO. Unter engen Voraussetzungen können Zeugen oder Sachverständige gehört werden.

Eine Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn eine Klage unschlüssig oder eine Verteidigung gegen eine Klage nicht erheblich ist.

Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, wird in der Regel von einer gewissen Erfolgsaussicht ausgegangen. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht abschließend geklärt ist.

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine Partei mit ihrem prozessualen Verhalten von dem Verhalten einer verständigen und ausreichend bemittelten Partei in der gleichen Situation abweicht, vgl. Legaldefinition des Begriffs der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO. Zudem muss derjenige, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, den kostengünstigsten Weg zur Verfolgung seiner Ziele wählen.

Praxis-Beispiel

Mutwillige Inanspruchnahme: Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.

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