(1) 1Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. 2Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

 

(2) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

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