(1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) 1Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:
1. |
Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes[1] [Bis 16.07.2020: § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes], |
2. |
sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind, |
3. |
Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind, |
2Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 3Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. 4Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.
(3) 1Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. 2Enteignungsbegünstigte sind:
1. |
der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes[2] [Bis 16.07.2020: § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] (Fonds), |
2. |
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. |
(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.
2. |
Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1 ist insbesondere, dass
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