Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch von Elversberg
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.05.1988; Aktenzeichen 5 T 322/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten zu 1) haben durch notarielle Urkunde vom 18.8.1986 – URNr. 1219/86 des Notars … in Neunkirchen – ihr im Grundbuch von Elversberg Band 104 Bl. 3649 eingetragenes Hausanwesen gemäß § 8 WEG in zwei Teileigentumsrechte aufgeteilt, wovon eines durch notarielle Urkunde vom gleichen Tage – URNr. 1220/8 des Notars … in Neunkirchen – an die Verfahrensbeteiligten zu 2) übertragen wurde.
Gemäß dieser Teilungserklärung sind die Verfahrensbeteiligten zu 1) im Grundbuch von Elversberg Band 130 Blatt 4561 zu 50/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 4 Nr. 70/10, 70/11 und 70/12 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 im Erd-Ober- und Dachgeschoß des Altbaues – im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet – in Gütergemeinschaft und die Verfahrensbeteiligter zu 2) im Grundbuch von Elversberg Band 130 Blatt 4562 zu 50/100 Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im Erd-Ober- und Dachgeschoß des Anbaus – in Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet – zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.
Durch notariellen Tauschvertrag vom 28.4.1987 – URNr. 610/87 des Notars … in Neunkirchen – haben die Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) den im Grundbuch von Elversberg Band 130 Blatt 4561 bzw. 4562 eingetragenen Grundbesitz Flur 4 Nr. 70/10 und Nr. 70/11 veräußert und die im Grundbuch von Elversberg Band 105 Blatt 3686 unter der laufenden Nummer 1, 3 und 4 eingetragenen Grundstücke Flur 4 Nr. 70/3, 70/13 und 70/14 erworben.
In einer weiteren notariellen Urkunde vom 28.4.1987 – URNr. 611/87 des Notars … in Neunkirchen – haben die Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) die Teilungserklärung vom 18.8.1986 – URNr. 1219/86 des Notars in Neunkirchen – dahingehend abgeändert, daß sich die Teilung nicht mehr erstreckt auf die Parzellen Flur 4 Nr. 70/10 und 70/11 und Gegenstand der Teilung die noch im Grundbuch für Elversberg Blatt 3686 eingetragenen Grundstücke Flur 4 Nr. 70/3, 70/13 und 70/14 werden mit der Maßgabe, daß diese sich unter Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Miteigentumsanteile und der damit verbundenen Sondereigentumsrechte nunmehr bezieht auf die Parzellen Flur 4 Nr. 70/12, 70/3, 70/13 und 70/14. Die Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) haben die Eintragung dieser Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch beantragt sowie mit einer weiteren notariellen Urkunde vom 14.12.1987 – URNr. 1736/87 des Notars … in Neunkirchen – den Antrag gestellt zwecks Durchführung der Teilung die Parzellen Flur 4 Nr. 70/3, 70/13 und 70/14 zu einem Grundstück zu vereinigen.
Durch Verfügung vom 9.3.1988 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt dem beurkundenden Notar mitgeteilt: „Die Vollziehung der Urkunde vom 28.4.1987 – URNr. 611/87 – ist zur Zeit nicht möglich. Die Einbeziehung der drei selbständigen Grundstücke Flurstück 70/3, 70/13 und 70/14 ist rechtlich nicht möglich. Wohnungseigentum kann nur an einem selbständigen Grundstück begründet werden, § 1 Abs. 4 WEG. Im vorliegenden Falle ist zu verfahren, daß das Sondereigentum an dem ganzen Grundstück, bestehend aus Flurstücken 70/10, 70/11 und 70/12 aufgehoben werden muß. Sodann ist dieses Grundstück mit restlichem Flurstück 70/12 (nach Abschreibung von Flurstück 70/10 und 70/11) mit den hinzu erworbenen Grundstücken (URNr. 610/87) Nr. 70/3, 70/13 und 70/14 zu vereinigen. An diesem neuen Grundstück kann erst wieder Wohnungseigentum begründet werden. Zur Aufhebung und Begründung des neuen Wohnungseigentums ist die Zustimmung sämtlicher dinglicher Berechtigten erforderlich sowie die Einigung aller Miteigentümer”. Gegen diese Verfügung des Rechtspflegers hat der beurkundende Notar Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16. Mai 1988, auf den vollinhaltlich verwiesen wird, die als Beschwerde geltende Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die durch den beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die die Zwischenverfügung des Rechtspflegers (§ 18 GBO) bestätigende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 78 GBO, §§ 550, 551, 561, 563 ZPO.
Eine derartige Verletzung des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Horber 15. Aufl. § 78 GBO Anm. 3 B), oder wenn die diese Rechtsfolge ergebenden Tatsachenfeststellungen, die entsprechend § 561 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend sind, ihrerseits durch den Tatrichter gesetz- und verfahrenswidrig getroffen worden sind (Horber § 78 GBO Anm. 3 A b m.w.N.). Soweit es um die Auslegung von Urkun...