Für den Arbeitgeber können sich Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zunächst, dass der Arbeitgeber eine Schlechtleistung (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages) darlegen und beweisen muss. Abweichend von der Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer beweisen müsste, dass ihm kein Verschulden vorwerfbar ist, gilt im Arbeitsrecht § 619a BGB, wonach den Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trifft.
Beispiele für Schlechterfüllung:
- mangelnde Arbeitsquantität;
- mangelnde Arbeitsqualität und Produktion von Ausschuss;
- mangelnde Beaufsichtigung von Arbeitgebereigentum;
- mangelnde Bedienung von Arbeitgebereigentum;
- Schädigung von Personen (Kollegen oder Kunden);
- Verletzung von Obhuts- oder Herausgabepflichten hinsichtlich Material, Werkzeug, Geld etc.
Darüber hinaus muss den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Schlechtleistung treffen. Dem Arbeitgeber muss schließlich ein konkreter Schaden entstanden sein, wobei die Verletzungshandlung für den entstandenen Schaden kausal gewesen sein muss.
Der Fall der so genannten Mankohaftung greift dann ein, wenn dem Arbeitnehmer Geld oder Sachen des Arbeitgebers anvertraut werden und ein Fehlbestand oder Fehlbetrag entstanden ist. Die Haftung und Beweislastverteilung in Fällen dieser Art sind zweigeteilt:
Hat der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zum ihm überlassenen Geld- oder Warenbestand und weist seine Tätigkeit eine gewisse erhebliche Selbstständigkeit auf (z.B. alleiniger eigenverantwortlicher Kassenbereich, alleinige Befugnis zur Warenausgabe bei einem Lager), kann der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die Unmöglichkeit der Herausgabe gestützt werden. Dem Arbeitnehmer obliegt dann in Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Entlastungsbeweis dafür, dass er die Unmöglichkeit der Herausgabe des Geldes oder der Waren nicht zu vertreten hat (BAG, Urteil v. 22.5.1997, 8 AZR 562/95).
In allen übrigen Fällen kommt ein Schadensersatzanspruch aus der Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers auch auf die Mankohaftung anwendbar ist, mit der Folge, dass festgestellt werden muss, ob und mit welchem Verschuldensgrad der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (BAG, Urteil v. 22.5.1997, 8 AZR 562/95). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens und des Grads des Verschuldens des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmerhaftung bei Schlechterfüllung ist jedoch unter bestimmten Umständen beschränkt. Grundsätzlich ist bei Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber schuldhaft verursachte Schäden zu ersetzen. Dem Arbeitgeber wird jedoch für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten eine Haftungserleichterung in analoger Anwendung des § 254 BGB zugestanden (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A)):
Für Personenschäden an Arbeitskollegen greift unter den Voraussetzungen des § 105 SGB VII ein vollständiger Haftungsausschluss ein. Wird der Arbeitskollege aufgrund eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) geschädigt, tritt ein vollständiger Haftungsausschluss unter folgenden Voraussetzungen ein:
- Der Unfall darf vom Arbeitnehmer nicht vorsätzlich verursacht worden sein.
- Der Unfall ist nicht auf direktem Weg von der oder zu der Arbeitsstelle eingetreten.
- Der geschädigte Arbeitnehmer ist noch in dem selben Betrieb tätig gewesen. Dafür kommt es nicht auf die vertraglichen Grundlagen, sondern entscheidend darauf an, ob der geschädigte Arbeitnehmer in den selben Betrieb eingegliedert war. Es genügt demnach für einen Haftungsausschluss auch eine kurzfristige Tätigkeit bzw. eine spontane Hilfeleistung betriebsfremder Personen.
Im Übrigen tritt eine Haftungsminderung oder -freistellung bei Personenschäden gegenüber Kollegen nicht ein. Ist jedoch der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden, ist unter Umständen ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung denkbar, und zwar in der Höhe, in der eine Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber eintreten würde, wenn der Schaden bei ihm entstanden wäre (BAG, Beschluss v. 25.9.1957, GS 4/56 (GS 5/56)).
Für Sachschäden gelten die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Haftungsmilderungen können demnach bei jeder Art von Tätigkeit eingreifen, wobei das dreistufige Haftungsmodell maßgeblich ist:
- Bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei der Verursachung des Schadens entfällt seine Haftung vollständig.
- Handelt der Arbeitnehmer mit mittlerer oder normaler Fahrlässigkeit, wird der Schaden zwischen ihm und dem Arbeitgeber geteilt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksicht...