Es kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt. Nach § 61 HGB ist für Handlungsgehilfen ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers und ein Eintrittsrecht des Arbeitgebers in die Konkurrenzgeschäfte geregelt. Rechtsgrundlagen für diesen Schadensersatzanspruch können § 280, § 826 BGB oder § 1 UWG sein. Bei der Geltendmachung des Anspruchs trifft den Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.

Darüber hinaus kommen bei der Verletzung eines Wettbewerbsverbots auch Unterlassungsansprüche in Betracht.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?