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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Unsere Schlussrechnung Nr. _______________ vom _______________
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Schreiben vom _______________ hatten wir Sie gem. § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 VOB/B aufgefordert, den von unserer Schlussrechnung Nr. _______________ abgesetzten Einbehalt in Höhe von _______________ EUR bis spätestens _______________ auf ein Sperrkonto einzuzahlen und uns hiervon bis spätestens _______________ zu informieren.[1]
Nachdem wir hierauf von Ihnen keine Reaktion erhalten haben, fordern wir Sie nunmehr gem. § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/B auf, den Einbehalt in Höhe von _______________ EUR sofort an uns auszuzahlen.[2]
Sollte der Betrag nicht bis spätestens _______________ hier eingegangen sein, werden wir umgehend Klage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Der Auftraggeber kann gegen den nun fälligen Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nur noch mit fälligen Gegenansprüchen aus dem Bauvertrag, z. B. wegen Mängeln, aufrechnen: Wird der Anspruch des Auftragnehmers auf sofortige Auszahlung des Einbehalts gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/B fällig, weil der Auftraggeber den Einbehalt trotz Nachfristsetzung nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, hiergegen mit Gegenansprüchen aus dem Bauvertrag aufzurechnen (OLG Frankfurt/M., Urteil v. 27.6.2005, 16 U 196/04, NJW-RR 2005 S. 1476). Ansprüche aus anderen Verträgen können hiergegen nicht aufgerechnet werden: Bei einem vereinbarten Gewährleistungseinbehalt besteht die Sicherungsabrede darin, dass der Gewährleistungseinbehalt ausschließlich der Sicherung der Gewährleistungsansprüche aus demselben Bauvertrag dient; der Auftraggeber ist daher nach § 242 BGB daran gehindert, die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskostenvorschussansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben zu erklären (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 8.6.2009, 1 U 299/08, IBR 2009 S. 517; OLG Dresden, Urteil v. 28.9.2000, 19 U 888/00, IBR 2002 S. 252; a. A. OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2006, 12 U 47/06, IBR 2009 S. 269).
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