Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Sofortige Beschwerde gegen Maßnahmen des Arbeitsgerichts, die mit der Beschwerde angegriffen werden können.
Allgemeines
Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden finden nach § 78 ArbGG die Regelungen der ZPO über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung.
Nach § 78 Satz 2 ArbGG ist eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der LAG oder ihrer Vorsitzenden grundsätzlich nur dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen wird.
Statthaftigkeit der Beschwerde
Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt in folgenden Fällen:
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO,
- Aussetzung des Verfahrens, § 252 ZPO,
- Wirkungen der Klagerücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO,
- Urteilsberichtigung, § 319 Abs. 3 ZPO,
- Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 336 Abs. 1 ZPO,
- Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, § 380 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 409 Abs. 2 ZPO,
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit, § 406 Abs. 5 ZPO,
- Aufhebung eines Arrestes, § 934 Abs. 4 ZPO,
- nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage, § 5 KSchG,
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges, § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG,
- Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, § 11 Abs. 2 RVG.
Wegen der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO lediglich eine geringe praktische Bedeutung.
Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u.a.:
- Ablehnung von Gerichtspersonen, § 46 Abs. 2 ZPO,
- Ablehnung einer Fristverlängerung, § 225 Abs. 3 ZPO,
- Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 238 Abs. 3 ZPO,
- Berichtigung des Urteilstatbestandes, § 320 Abs. 4 ZPO,
- allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen, § 406 Abs. 5 ZPO,
- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 707 Abs. 2 ZPO,
Einlegung der Beschwerde
Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, nach § 570 Abs. 2 ZPO per Beschluss die Aussetzung der Vollziehung entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet. Nach § 570 Abs. 3 ZPO besteht diese Möglichkeit auch für das Beschwerdegericht.
Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Schriftform ist im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Variante ZPO gewahrt, wenn das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu beachten.
Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, von dem oder dessen Vorsitzenden die angegriffene Entscheidung erlassen worden ist, § 569 Abs. 1 ZPO. Sie kann aber auch bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung beinhalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde soll nach § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt aber nicht zu besonderen prozessualen Folgen, insbesondere nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Nach § 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Gericht aber eine schriftliche Erklärung anordnen, die auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
Schließlich muss der Beschwerdeführer selbst durc...