(1) 1Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden:

 

1.

Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,

 

2.

Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,

 

3.

Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,

 

4.

Wechsel auf einen anderen Dienstposten,

 

5.

Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,

 

6.

vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt,

 

7.

Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes,

 

8.

Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Genehmigung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der Genehmigung und

 

9.

Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.

2Der Soldat ist über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich zu belehren.

 

(2) 1Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. 2Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

 

(3) 1Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahlermessen hat. 2Dies gilt nicht bei Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

 

(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.

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