(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Soldatengesetzes eingerichtet hat.

 

(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.

 

(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung oder Regelung durch Rechtsverordnung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei

 

1.

Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,

 

2.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,

 

3.

Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.

 

(4) 1In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. 2Sie kann auch Vorschläge machen.

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