(1) 1Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich unterstellt sind. 2Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. 3Dies gilt nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen. 4Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt.

 

(2) 1Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kommandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. 2Das gleiche gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht unterstellt werden.

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