1Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört werden. 2Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des Betroffenen angehört werden. 3Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.

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