(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. 2Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. 4Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Ausschuß mit. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

 

(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Es hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. 3Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

 

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

(4) 1§ 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funktion ausübt. 3Dieser kann sich vertreten lassen.

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