(1) 1In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. 2Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(2) 1Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. 2Er vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. 3In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher.

 

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt.

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