(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.

 

(2) 1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. 2Anstelle der ehrenamtlichen Richter nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.

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