(1) 1Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. 3Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.

 

(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus dem Wahlbereich,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

Entscheidung des Truppendienstgerichts,

 

7.

Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienststelle.

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