(1) 1Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – im folgenden "Verwaltungskommission" genannt – gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. 2Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

 

(2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt.

 

(3) 1Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.

2Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. 3Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.

 

(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

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