(1) 1Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – im folgenden "Beratender Ausschuß" genannt – eingesetzt, der aus 162[1] [Bis 31.12.2006: 150] Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

 

a)

zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer der Verwaltungskommission angehören muß;

 

b)

zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;

 

c)

zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände jedes Mitgliedstaats.

2Für jede der in Unterabsatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

 

(2) 1Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche im Beratenden Ausschuß bemüht.

2Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

 

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. 2Ihre Wiederernennung ist zulässig. 3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind.

 

(4) 1Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. 2Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

 

(5) 1Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. 3Dieser Antrag muß konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.

 

(6) 1Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen, anzuhören. 2Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.

 

(7) 1Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. 2Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

3Der Beratende Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.

 

(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

[1] Geändert durch Verordnung/EG Nr. 1791/2006. Anzuwenden ab 01.01.2007.

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